Keine Verhütungsmittel auf Kassenkosten für Behinderte

DRESDEN (mwo). Geistig behinderte Frauen über 20 haben keinen Anspruch auf empfängnisverhütende Mittel zulasten der Kassen.

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Das Gesetz sehe die Möglichkeit einer Kostenübernahme nur bis zum 20. Geburtstag vor, wie das Sozialgericht (SG) Dresden betont.

"In Abwägung von Qualität, Humanität und Wirtschaftlichkeit" hatten die Prüfgremien in Sachsen nach einer Verordnung von Verhütungsspritzen trotzdem vom Regress abgesehen.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts seien Ausnahmen aber allenfalls zum Schutz der Gesundheit zulässig, nicht aber aus sozialen Gründen, so das SG.

Az.: S 18 KR 853/08

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