Apotheken

Keine Zugaben außer Zeitschriften

Apotheker dürfen im Rx-Geschäft auch keine kleinen Zugaben geben. Ein Verwaltungsgericht bestätigte die Berufsordnung.

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GELSENKIRCHEN. Apotheken dürfen bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente keine Zugaben und Rabatte gewähren. Auch entsprechende Gutscheine sind nicht zulässig, entschied jetzt das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen.

Mehrere Apotheker im östlichen Ruhrgebiet hatten eine gemeinsame Werbebroschüre mit Gutscheinen verteilt. Die Gutscheine konnten auch beim Einlösen eines Rezepts eingetauscht werden, etwa gegen "Kuschelsocken" oder Geschenkpapier. Die Apothekenkammer Westfalen-Lippe verbot diese Werbung unter Hinweis auf die Berufsordnung. Dagegen klagten die Apotheker.

Zunächst im Eilverfahren wies das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen nun die Apotheker ab. Geringfügige Geschenke seien nur beim Kauf rezeptfreier Arzneimittel erlaubt.

Für rezeptpflichtige Medikamente, die der Arzneimittelpreisverordnung unterliegen, gelte dagegen "ein generelles Verbot für Zugaben". Davon ausgenommen und mit anderen Zugaben nicht vergleichbar seien lediglich Kundenzeitschriften.

Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass diese Rechtslage in Deutschland auch nicht gegen EU-Recht verstößt. Es kündigte aber an, dies im noch anhängigen Hauptverfahren eingehender prüfen zu wollen. (mwo)

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Az.: 7 L 683/14

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