Contergan

Keine höheren Ansprüche vor 2013

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LEIPZIG. Contergangeschädigte haben für die Zeit vor 2013 keinen Anspruch auf höhere Zahlungen von der Conterganstiftung. Hierfür gibt es keine rechtliche Grundlage, die Zahlungen seien nicht offenkundig unzureichend gewesen, wie das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig kürzlich entschied.

Die Geschädigten werden in Deutschland durch die "Conterganstiftung für behinderte Menschen" entschädigt. Persönliche Haftungsansprüche gegen die Herstellerfirma Grünenthal können sie im Gegenzug nichtmehr geltend machen.

2013 wurden die Leistungen der Conterganstiftung gesetzlich deutlich erhöht. Die monatliche Rente wurde auf 612 bis 6912 Euro verfünffacht. Zudem erhalten die Geschädigten seit 2009 eine jährliche Sonderzahlung von heute 1278 bis 12.782 Euro.

Der Kläger kam 1961 mit Fehlbildungen an allen vier Gliedmaßen sowie an mehreren inneren Organen zur Welt. Er hatte stets die jeweils höchste Rente erhalten, macht aber geltend, auch diese sei vor 2013 völlig unzureichend gewesen.

Sie habe nicht dem gesetzlichen Anspruch genügt, den Geschädigten wirksam und dauerhaft zu helfen. Ein rechtlicher Anspruch auf höhere Leistungen bestand aber nicht, urteilte das Bundesverwaltungsgericht.

Eine offenkundig "sozialstaatswidrige Unterversorgung" habe auch vor 2013 nicht bestanden. Die Leistungen der Stiftung würden heute direkt durch das Stiftungsgesetz vorgegeben und seien zuvor vom Bundesfamilienministerium nach den gesetzlichen Vorgaben festgelegt worden.

Dabei habe der Gesetzgeber auch schon 2008 und 2009 auf eine mögliche Unterversorgung der durch Contergan geschädigten Menschen reagiert. Dieses Vorgehen sei rechtmäßig und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, urteilte das Bundesverwaltungsgericht.

Das Bundesverfassungsgericht habe bereits 1976 festgestellt, dass die Ablösung privatrechtlicher Entschädigungsansprüche gegen Grünenthal durch die gesetzlichen Stiftungsleistungen zulässig war. (mwo)

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Az.: 10 C 1.14

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