BAG-Nachbesetzung

Kläger haben schlechte Karten

Die Chancen, einer überörtlichen BAG einen Arztsitz vor Gericht abjagen zu können, tendieren gegen Null. Das hat jetzt das Bundessozialgericht bestätigt.

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Nachbesetzungsfragen? – Ärztliche Gemeinschaften können auf passende Neuzugänge bestehen. Sie müssen niemanden mit ins Boot nehmen, der sich ihnen nur aus strategischen Gründen aufdrängt.

Nachbesetzungsfragen? – Ärztliche Gemeinschaften können auf passende Neuzugänge bestehen. Sie müssen niemanden mit ins Boot nehmen, der sich ihnen nur aus strategischen Gründen aufdrängt.

© .shock / fotolia.com

KASSEL. Das Bundessozialgericht (BSG) hat überörtliche ärztliche Berufsausübungsgemeinschaften gestärkt. Kollegen können die Genehmigung zur Bildung einer überörtlichen BAG nicht anfechten. Und ist ein Sitz nachzubesetzen, so kommen hierfür keine Ärzte in Betracht, die den Sitz als Einzelpraxis fortführen wollen, urteilte der Vertragsarztsenat des BSG in seiner jüngsten Sitzung.

Im Streitfall hatte eine urologische BAG südöstlich von Osnabrück einen Kollegen mit Praxis in der Stadt in eine überörtliche BAG (ÜBAG) aufgenommen. Der Stadt-Urologe hatte allerdings nicht wirklich noch Interesse an einer Kooperation.

Vielmehr hatte er schon seinen baldigen Ruhestand angekündigt. Danach wurde der Sitz an einen von der BAG favorisierten Urologen vergeben.

Klagen waren unzulässig

Ein Kollege mit Sitz nördlich von Osnabrück reichte zwei Klagen ein. Mit einer Konkurrentenklage beanspruchte er den städtischen Sitz für sich. Zudem wandte er sich gegen die Genehmigung der Süd-BAG. Deren Gründung sei missbräuchlich gewesen. Das BSG wies schon die Klage gegen die BAG-Gründung als unzulässig ab.

Durch deren Genehmigung seien rechtlich geschützte Positionen des Kollegen nicht betroffen. Im Fall einer geplanten Einflussnahme auf die Nachbesetzung sei "die Abgrenzung des Kreises der hiervon potenziell betroffenen Bewerber nicht möglich", so die Kasseler Richter. Auch deshalb scheide ein Klagerecht aus.

Und auch die Konkurrentenklage blieb ohne Erfolg. Zwar seien bei der Nachbesetzung die Belange der BAG-Partner "umso geringer zu gewichten, je kürzer und lockerer die Kooperation in der BAG war".

In jedem Fall sei der BAG aber kein Arzt zumutbar, der gar nicht zur Kooperation bereit sei. "Dies trifft auf den Kläger zu, weil dieser deutlich gemacht hat, dass er nicht in der bestehenden BAG tätig werden, sondern den Vertragsarztsitz in seine eigene BAG ziehen will", erklärten die Kasseler Richter zur Begründung.

BSG hält eigene Linie durch

Mit seinen Urteilen führte das BSG seine Rechtsprechung vom Dezember 2013 fort. Damals ging es um einen Radiologie-Sitz einer BAG in Berlin. Im selben Haus befand sich ein MVZ, das ebenfalls radiologische Leistungen erbrachte. Als schon wenige Monate nach Gründung der BAG einer der beteiligten Ärzte seine Zulassung zurückgab, gab es für den Sitz zwei Bewerberinnen:

Eine 73-jährige Ärztin, die eigentlich schon Altersrente bezog, sowie die Ehefrau des MVZ-Leiters. Auch damals urteilte das BSG, dass die verbliebenen BAG-Mitglieder keine Nachfolgerin akzeptieren müssen, mit der sie "aus objektiv nachvollziehbaren Gründen definitiv nicht zusammenarbeiten können".

Die Ehefrau des MVZ-Leiters scheide daher aus. Selbst wenn Missbrauch vermutet werde, könnten die Interessen der BAG nicht vollständig unberücksichtigt bleiben. Ob die 73-Jährige den Sitz bekommen kann, blieb vor dem BSG noch offen. (mwo)

Bundessozialgericht, Az.: B 6 KA 43/13 R (Genehmigung) und B 6 KA 44/13 R (Praxisnachfolge)

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