Uniklinik Göttingen
Klage auf Weiterbeschäftigung erfolglos
Dauerstreit um Weiterbeschäftigung: Ein ehemaliger Arzt der Uniklinik Göttingen unterliegt nun auch in zweiter Instanz.
Veröffentlicht:GÖTTINGEN. Ein Mitarbeiter der Universitätsmedizin Göttingen hat in seinem jahrelangen juristischen Kampf um eine Weiterbeschäftigung erneut eine Niederlage erlitten.
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OV) lehnte jetzt einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen ab. Das Göttinger Urteil ist somit rechtskräftig.
Der Arzt hatte die Universitätsmedizin gerichtlich dazu verpflichten wollen, nach mehr als 13 Jahren das Verfahren um seinen Antrag auf Verlängerung seines Dienstverhältnisses vom Mai 2001 wieder aufzugreifen.
Das Verwaltungsgericht Göttingen lehnte dies als unzulässig ab, weil die Klagefrist längst abgelaufen war.
Der Arzt indes ließ nicht locker und zog vor das Oberverwaltungsgericht Lüneburg, wo er nun endgültig scheiterte. Der OVG-Beschluss ist unanfechtbar.
Der Mediziner war sechs Jahre lang bis Oktober 2001 als wissenschaftlicher Assistent im Beamtenverhältnis auf Zeit am Göttinger Universitätsklinikum tätig gewesen. Eine Verlängerung seines Vertrages lehnte der Vorstand damals unter anderem mit der Begründung ab, dass der Mitarbeiter gegen beamtenrechtliche Dienstpflichten verstoßen habe.
Außerdem gebe es Zweifel an seiner Habilitationsfähigkeit. In den Folgejahren hatte der Arzt mehrfach auf gerichtlichem Weg eine Weiterbeschäftigung zu erzwingen versucht, stets ohne Erfolg.
Vor einem Jahr verurteilte das Verwaltungsgericht den früheren Mitarbeiter dazu, der Universitätsmedizin mehr als 5800 Euro Lagerkosten zu erstatten. Der Mediziner hatte, nachdem der Vorstand seinen Vertrag nicht verlängert hatte, trotz wiederholter Aufforderungen sein Dienstzimmer nicht geräumt.
Das Klinikum hatte daraufhin dessen private Hinterlassenschaften bei einer Spedition einlagern lassen. Erst nach mehr als sieben Jahren holte er die 62 Umzugskartons ab. (pid)
Aktenzeichen 5 LA 195/14