Kommentar

Kooperationsform mit Alternativen

Hauke GerlofVon Hauke Gerlof Veröffentlicht:

Zwei halbe Arztsitze genügen: Die Klarstellung des Bundessozialgerichts zu den Bedingungen für einen fachübergreifenden Charakter von MVZ setzt in der Konsequenz die Hürden auch für deren Gründung niedriger.

Damit wird diese Versorgungsstruktur für Vertragsärzte unternehmerisch ein Stück attraktiver, was durch einige weitere Flexibilisierungen aus dem Versorgungsstrukturgesetz noch verstärkt wird.

Ob diese rechtliche Neubewertung allerdings die Vertragsärzte dazu bringen wird, das MVZ als Niederlassungsform wiederzuentdecken, bleibt fraglich.

Als MVZ gesetzlich eingeführt wurden, gab es für Vertragsärzte, die größere Kooperationen in verbindlichen Unternehmensstrukturen gründen wollten, kaum Alternativen.

Das hat sich mit dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz geändert: Die Anstellung von Ärzten etwa ist erleichtert worden, große Praxisstrukturen sind über Zweigpraxen oder überörtliche Gemeinschaften ebenfalls erreichbar.

Die Folge: In den vergangenen Jahren stagnierte die Zahl der Vertragsärzte, die in MVZ tätig sind. Sie ging zuletzt sogar leicht zurück.

Ob das BSG-Urteil an diesem Trend etwas ändern wird, ist eher fraglich. Immerhin: Für Ärzte, die Kooperationen im Kleinen starten wollen, gibt es nun eine weitere Option.

Lesen Sie dazu auch: MVZ auch mit halben Arztstellen zulässig

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