Landessozialgerichtsurteil

Krankenkasse muss Mastektomie bei nicht-binären Personen nicht bezahlen

Kein geschlechtsneutrales Äußeres für nicht-binärer Personen, hat das LSG Stuttgart in einem aktuellen Urteil entschieden.

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Personen, die sich weder als Mann noch als Frau fühlen, haben keinen Anspruch auf eine Angleichung zu einem möglichst geschlechtsneutralen Äußeren.

Personen, die sich weder als Mann noch als Frau fühlen, haben keinen Anspruch auf eine Angleichung zu einem möglichst geschlechtsneutralen Äußeren.

© Brian Jackson / stock.adobe.com

Stuttgart. Nicht-binäre Personen, die sich weder als Mann noch als Frau fühlen, haben keinen Anspruch auf die Angleichung ihres Körpers hin zu einem möglichst geschlechtsneutralen Äußeren. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg entschieden.

Die klagende Person war mit weiblichen Geschlechtsmerkmalen geboren worden. Weil sie sich aber keinem Geschlecht zugehörig fühlt, ließ sie im Geburtenregister ihren Vornamen ändern und wählte beim Geschlecht den Eintrag „ohne Angabe“.

Bei ihrer Krankenkasse beantragte sie zudem die Kostenübernahme für eine Mastektomie. Weil die Kasse dies ablehnte, ließ sie mit 22 Jahren die Operation auf eigene Kosten vornehmen. Mit ihrer Klage verlangt sie Kostenerstattung in Höhe von rund 5.000 Euro.

In der Vorinstanz hatte das Sozialgericht Mannheim der Klage noch stattgegeben. Bei Transsexuellen müssten die Krankenkassen eine operative Geschlechtsanpassung bezahlen. Die müsse aus Gleichheitsgründen dann auch für nicht-binäre Personen gelten.

Zwei Ausnahmen von der Regel

Das LSG Stuttgart folgte dem nicht und wies die Klage ab. Von dem Grundsatz, dass die Krankenkassen keine Eingriffe in einen gesunden Körper bezahlen, gebe es zwei Ausnahmen: bei einer starken Abweichung des Körpers vom „Regelfall“ sowie zur Geschlechtsangleichung bei Transsexuellen. Hier habe die Person normal wie eine Frau ausgesehen.

Transsexuell sei sie nicht und ihre Brüste seien gesund gewesen. Sie habe „ausschließlich eine subjektiv empfundene Belastung durch die Eigenwahrnehmung ihrer Brüste geltend gemacht und sich einen flachen Oberkörper gewünscht“.

Für intersexuelle oder nicht-binäre Personen gebe es aber gar kein bestimmtes Äußeres, dem der Körper angeglichen werden könne. Eine Kostenübernahme der Krankenkassen für Eingriffe mit dem Ziel „die Uneindeutigkeit der äußeren Geschlechtsmerkmale zu erhöhen“, scheide daher aus. Das LSG Stuttgart ließ die Revision zum Bundessozialgericht in Kassel zu. (mwo)

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Az.: L 5 KR 1811/21

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