Wohnungs-Verkauf

Kurzzeitige Vermietung ist steuerunschädlich

Eine kurze Vermietung vor dem Verkauf einer eigenen Wohnung ist steuerlich unschädlich. Der Verkauf muss aber noch im Jahr des Auszugs erfolgen.

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STUTTGART. Wer seine über mehrere Jahre genutzte Eigentumswohnung aufgeben und verkaufen will, kann sie zwischen Auszug und Verkauf auch kurzzeitig vermieten. Ein Gewinn beim Verkauf wird dadurch nicht steuerpflichtig, wie kürzlich das Finanzgericht Baden-Württemberg in entschied. Nach dem noch nicht rechtskräftigen Urteil muss die Wohnung aber noch im Jahr des Auszugs verkauft werden.

Der erfolgreiche Kläger hatte 2006 eine Eigentumswohnung gekauft und bis April 2014 selbst bewohnt. Von Mai bis Dezember 2014 hatte er die Wohnung vermietet, ehe er sie im Dezember 2014 verkaufte.

Laut Gesetz sind Gewinne aus dem Verkauf einer Immobilie dann steuerpflichtig, wenn der Kauf nicht mindestens zehn Jahre zurückliegt (sogenannte Spekulationsfrist). Ausgenommen sind allerdings Wohnungen und Eigenheime, die zuvor selbst genutzt wurden. Hier meinte das Finanzamt, die Eigentumswohnung sei unmittelbar vor dem Verkauf ja nicht selbst bewohnt, sondern vermietet gewesen. Deshalb forderte es auf den errechneten Veräußerungsgewinn von 44.340 Euro Einkommensteuer.

Der dagegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht Stuttgart nun statt. Für die Ausnahme von der Steuerpflicht verlange das Gesetz „eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren“. Damit habe der Gesetzgeber Eigentümer begünstigen wollen, die beispielsweise wegen eines Arbeitsplatzwechsels ihre selbst genutzte Wohnung aufgeben müssen.

Wenn die Wohnung noch im Jahr des Auszugs verkauft wird, stehe dies schon nach dem Gesetzeswortlaut der Steuervergünstigung nicht entgegen, so die Finanzrichter. Auch mit dem Ziel des Gesetzgebers sei hier eine Besteuerung nicht vereinbar. Der Auffassung des Finanzamts, dass nur ein vorübergehender Leerstand steuerunschädlich sei, folgten die Stuttgarter Richter nicht. (mwo)

Finanzgericht Stuttgart Az.: 13 K 289/17

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