LSG-Beschluss
LSG Stuttgart: Strahlenschutzverordnung rechtfertigt keinen Sonderbedarf
Ergeben sich aus der Strahlenschutzverordnung Beschränkungen für die Arbeit von Ärzten, muss dies bei der Beschaffung von Geräten berücksichtigt und eingeplant werden.
Veröffentlicht:Stuttgart. Strahlentherapeutische Praxen mit Linearbeschleuniger können aus strahlenschutzrechtlichen Vorschriften keinen Anspruch auf eine Anstellungsgenehmigung im Wege der Sonderzulassung beanspruchen. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss klargestellt.
Es wies damit einen Facharzt für Strahlentherapie aus dem Raum Freiburg ab. Er betreibt seit November 2012 eine Praxis, die zunächst über einen Linearbeschleuniger verfügte. Die Arbeit bewältigte er zunächst mit einem angestellten Kollegen und zwei angestellten Kolleginnen mit je halbem Versorgungsauftrag.
Zweiten Linearbeschleuniger angeschafft
2017 beantragte er die Genehmigung eines zweiten Linearbeschleunigers und einer weiteren Vollzeitstelle, gegebenenfalls im Wege des Sonderbedarfs. Das weitere Gerät sei wegen des hohen Andrangs erforderlich, der sich innerhalb von vier Jahren nahezu verdoppelt habe. Um zwei Geräte zu bedienen, seien mindestens vier volle Arztstellen nötig. Wegen der Vorgaben der Strahlenschutzverordnung drohe sonst ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde.
Die zusätzliche Anstellung lehnten die Zulassungsgremien wegen zwischenzeitlich eingetretener Zulassungsbeschränkungen ab. Die für eine Bedarfszulassung notwendige unzureichende Versorgung sei nicht dargelegt.
Kläger hat bereits Revision eingelegt
Auch auf die Strahlenschutzverordnung könne sich der Arzt nicht berufen. Sich daraus ergebende Beschränkungen müssten Ärzte bereits mit der Beschaffung von Geräten berücksichtigen und einplanen. Dabei könne die Praxis auch fachkundiges externes Personal einsetzen.
Anders als bei den Vorgaben für Nephrologen handele es sich bei der Strahlenschutzverordnung zudem nur um eine Verordnung und bei den dort genannten Zahlen lediglich um „bloße Anhaltszahlen“. Die klägerische Praxis betreue durchschnittlich 300 Patienten je Arztstelle und Quartal. Im Fachgruppendurchschnitt seien es 250, in einem MVZ aber sogar fast 500, ohne dass die Aufsichtsbehörden eingeschritten seien.
Gegen dieses Urteil hat der Strahlentherapeut bereits Revision zum Bundessozialgericht in Kassel eingelegt. (mwo)
LSG Baden-Württemberg, Az. LSG: L 5 KA 2346/22
Az. BSG: B 6 KA 5/24 R