LSG-Beschluss

LSG Stuttgart: Strahlenschutzverordnung rechtfertigt keinen Sonderbedarf

Ergeben sich aus der Strahlenschutzverordnung Beschränkungen für die Arbeit von Ärzten, muss dies bei der Beschaffung von Geräten berücksichtigt und eingeplant werden.

Veröffentlicht:

Stuttgart. Strahlentherapeutische Praxen mit Linearbeschleuniger können aus strahlenschutzrechtlichen Vorschriften keinen Anspruch auf eine Anstellungsgenehmigung im Wege der Sonderzulassung beanspruchen. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss klargestellt.

Es wies damit einen Facharzt für Strahlentherapie aus dem Raum Freiburg ab. Er betreibt seit November 2012 eine Praxis, die zunächst über einen Linearbeschleuniger verfügte. Die Arbeit bewältigte er zunächst mit einem angestellten Kollegen und zwei angestellten Kolleginnen mit je halbem Versorgungsauftrag.

Zweiten Linearbeschleuniger angeschafft

2017 beantragte er die Genehmigung eines zweiten Linearbeschleunigers und einer weiteren Vollzeitstelle, gegebenenfalls im Wege des Sonderbedarfs. Das weitere Gerät sei wegen des hohen Andrangs erforderlich, der sich innerhalb von vier Jahren nahezu verdoppelt habe. Um zwei Geräte zu bedienen, seien mindestens vier volle Arztstellen nötig. Wegen der Vorgaben der Strahlenschutzverordnung drohe sonst ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde.

Die zusätzliche Anstellung lehnten die Zulassungsgremien wegen zwischenzeitlich eingetretener Zulassungsbeschränkungen ab. Die für eine Bedarfszulassung notwendige unzureichende Versorgung sei nicht dargelegt.

Kläger hat bereits Revision eingelegt

Auch auf die Strahlenschutzverordnung könne sich der Arzt nicht berufen. Sich daraus ergebende Beschränkungen müssten Ärzte bereits mit der Beschaffung von Geräten berücksichtigen und einplanen. Dabei könne die Praxis auch fachkundiges externes Personal einsetzen.

Anders als bei den Vorgaben für Nephrologen handele es sich bei der Strahlenschutzverordnung zudem nur um eine Verordnung und bei den dort genannten Zahlen lediglich um „bloße Anhaltszahlen“. Die klägerische Praxis betreue durchschnittlich 300 Patienten je Arztstelle und Quartal. Im Fachgruppendurchschnitt seien es 250, in einem MVZ aber sogar fast 500, ohne dass die Aufsichtsbehörden eingeschritten seien.

Gegen dieses Urteil hat der Strahlentherapeut bereits Revision zum Bundessozialgericht in Kassel eingelegt. (mwo)

LSG Baden-Württemberg, Az. LSG: L 5 KA 2346/22

Az. BSG: B 6 KA 5/24 R

Schlagworte:
Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema
Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Das war der Tag: Der tägliche Nachrichtenüberblick mit den neuesten Infos aus Gesundheitspolitik, Medizin, Beruf und Praxis-/Klinikalltag.

Eil-Meldungen: Erhalten Sie die wichtigsten Nachrichten direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen
Lesetipps
Die Autorinnen und Autoren resümieren, dass der Weg hin zu einer institutionalisierten Unterstützungskultur zwar noch weit sei, sich aber lohnen könne und zwar nicht nur für das psychische Wohlbefinden der chirurgischen Teams, sondern auch zum Wohle der Patienten und Patientinnen.

© Wosunan / stock.adobe.com

Umfrage in deutschen Unikliniken

Nach Zwischenfällen im OP mangelt es an Unterstützung