Wettbewerb / BSG
Laborärzte erfolglos gegen HzV-Sonderweg
Das Bundessozialgericht hat eine Klage von Laborärzten gegen Honorarmodalitäten im Rahmen der Hausarztzentrierten Versorgung in Baden-Württemberg abgewiesen.
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Hausärzte sollen im Rahmen der HzV das Basislabor selbst erbringen oder in Laboren zukaufen. Dabei sind sie nicht an den EBM gebunden, entschied das BSG.
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Kassel. Laborärzte haben mit dem Vertrag zur Hausarztzentrierten Versorgung (HzV) in Baden-Württemberg nichts zu schaffen. Ihre Klage dagegen ist, wenn nicht unzulässig, so doch zumindest unbegründet, urteilte am Mittwoch der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts.
Nach dem HzV-Vertrag sollen Hausärzte Leistungen des Basislabors selbst erbringen oder sich beschaffen. Überweisungen an Laborpraxen fielen dadurch weg. Dennoch klopften Hausärzte bei Laboren an, um die Leistungen einzukaufen. Freilich wollten sie dafür weniger zahlen, als die Labore auf eine übliche Überweisung hin abrechnen können. Mit dem so entstandenen Preisdruck und Wettbewerb waren einige Laborärzte und -MVZ nicht einverstanden. Mit ihrer gemeinschaftlichen Klage machten sie einen Anspruch auf die reguläre Leistungsanforderung per Überweisung geltend.
Basislabor ist Hausarztsache
An dem HzV-Vertrag seien sie nicht beteiligt gewesen. Er schließe sie aber von wesentlichen Teilen ihres Leistungsspektrums aus.
Doch die Klage blieb durch alle Instanzen ohne Erfolg. „Der Senat hat offen gelassen, ob die Klagen überhaupt zulässig sind“, erklärte nun zuletzt das BSG, „jedenfalls sind sie unbegründet“. Der HzV-Vertrag beeinträchtige „den Status der klagenden Laborärzte nicht“. Der Gesetzgeber habe sich die HzV als alternatives Versorgungsmodell vorgestellt. Gerade beim Rückgriff auf Pauschalen sei es daher erforderlich, die HzV als möglichst geschlossenes System zu gestalten. Andernfalls könne es zu Doppelvergütungen kommen.
Hier verpflichte der HzV-Vertrag die teilnehmenden Ärzte dazu, „etwas zu tun, das sie berufsrechtlich und vertragsarztrechtlich dürfen, nämlich Basislaborleistungen selbst zu erbringen oder sich zu beschaffen“. Dies solle Wechsel zwischen den Systemen der HzV und dem Kollektivvertrag vermeiden.
Eingriff „verhältnismäßig“
Auch seien nur Leistungen betroffen, die zur hausärztlichen Versorgung gehörten, nicht aber Leistungen, die nur Fachärzte – wie die Kläger – erbringen dürfen.
Dies alles, so die Richter, habe mit den Laborärzten wenig zu tun. Doch selbst wenn, stellen sie abschließend klar: „Sollte der Schutzbereich der Berufsausübungsfreiheit der Kläger betroffen sein, würden sich die Regelungen unter Berücksichtigung der Zielrichtungen der HzV und der geringen Eingriffsintensität als sachlich gerechtfertigt und auch verhältnismäßig erweisen. Die Kläger werden deshalb nicht in ihren Grundrechten verletzt.“ (mwo)
Bundessozialgericht, Az.: B 6 KA 25/18 R