Paragraf 219a

Landgericht bestätigt Verurteilung Hänels

Das Landgericht Gießen hat am Donnerstag die Allgemeinärztin Kristina Hänel wegen Verstoßes gegen Paragraf 219a erneut verurteilt. Das Gericht signalisierte allerdings verfassungsrechtliche Bedenken.

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Die Frauenärztin Kristina Hänel betritt den Verhandlungssaal. Das Landgericht befasste sich erneut mit der Frage, ob die Ärztin gegen den umstrittenen Abtreibungsparagrafen 219a verstoßen hat.

Die Frauenärztin Kristina Hänel betritt den Verhandlungssaal. Das Landgericht befasste sich erneut mit der Frage, ob die Ärztin gegen den umstrittenen Abtreibungsparagrafen 219a verstoßen hat.

© Boris Roessler/dpa

Gießen. In der Berufung nach Neufassung des Strafrechtsparagrafen 219a („Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft“) hat das Landgericht Gießen am Donnerstag die Allgemeinärztin Kristina Hänel zu 2500 Euro Geldstrafe verurteilt. Sie war erstinstanzlich im November 2017 noch nach alter Fassung des Paragrafen zu 6000 Euro verurteilt worden. Hänel will ihren Fall notfalls bis vor das Bundesverfassungsgericht bringen.

Die wegen unerlaubter Werbung für Schwangerschaftsabbrüche angeklagte Ärztin hatte die bundesweite Debatte über den Abtreibungsparagrafen 219a seinerzeit ins Rollen gebracht. Im März dieses Jahres wurde der Paragraf geändert. Der Berufungsprozess musste nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt wegen der neuen Rechtslage noch einmal aufgerollt werden.

Gericht: Immer noch Verstoß gegen das Werbeverbot

Das Landgericht Gießen befand nun, dass die 63-Jährige gegen den Paragrafen und damit das Werbeverbot verstoßen hat, weil sie auf ihrer Internetseite Schwangerschaftsabbrüche als Leistung sowie weitergehende Informationen dazu angeboten hatte. Die Kammer machte gleichzeitig deutlich, dass sie es für fraglich halte, ob der Paragraf 219a verfassungsgemäß sei.

„Man kann erhebliche Bedenken haben“, sagte die Vorsitzende Richterin Regine Enders-Kunze. Der Paragraf sei auch nach der Reform im März „nicht gelungen“, er sei ein Kompromiss im „Schnellstrickverfahren“ und widersprüchlich. Die Gerichte seien aber an die gültigen Gesetze gebunden, begründete die Richterin den Schuldspruch.

Ziel: Ein rechtskräftiges Urteil

Hänel will nun in Revision gehen – und das Ziel Karlsruhe weiterverfolgen. Dafür müsse ihr Urteil rechtskräftig werden. „Dann ist der Weg zum Verfassungsgericht für uns frei.“

Für die Ärztin und ihren Verteidiger ist klar: Der Paragraf 219a verstößt gegen Grundrechte wie die Meinungs- sowie Berufsfreiheit, beschneidet Frauen in ihrem Recht auf Informationsfreiheit und gehört in dieser Form abgeschafft. Die Vorschrift sei ein „ideologisches Ungetüm“, die dringend grundsätzlich überprüft werden müsse, betonte Rechtsanwalt Karlheinz Merkel. Hänel sagte: „Was soll daran Böses sein, wenn eine Ärztin ihrer Pflicht zu informieren nachkommt?“

Der Paragraf 219a verbietet unter anderem das öffentliche „Anbieten“ oder „Anpreisen“ von Schwangerschaftsabbrüchen „seines Vermögensvorteils wegen“ oder in „grob anstößiger Weise“. Im vorliegenden Fall ging es laut Gericht zwar um sachliche Informationen auch zu Risiken und möglichen Komplikationen von Abtreibungen. Doch das gehe über den erlaubten Rahmen hinaus. Bei der Reform erhielt der Paragraf 219a einen neuen Absatz, wonach Ärzte öffentlich informieren können, dass sie Abbrüche vornehmen. Für weitergehende Informationen müssen sie jedoch an andere Stellen verweisen.

„Keine Rechtssicherheit für Ärzte“

Das sei absurd und schaffe für die Ärzte keine Rechtssicherheit, sagte Hänel, die von Abtreibungsgegnern angezeigt worden war. Frauen in Notlagen fehle zudem die Möglichkeit, sich umfassend zu informieren. Gerichte hatten zuletzt in ähnlichen Fällen unterschiedlich geurteilt: Im Sommer wurde das Strafverfahren gegen zwei Kasseler Frauenärztinnen eingestellt, kurz darauf wurden zwei Berliner Gynäkologinnen dagegen zu Geldstrafen verurteilt.

Hänel war 2017 in erster Instanz vom Amtsgericht Gießen zu einer Geldstrafe von 6000 Euro verurteilt worden. 2018 verwarf das Landgericht die Berufung der Ärztin. Nun, im neu aufgerollten Prozess, reduzierten die Richter das Strafmaß. Zum einen, weil Hänels Verstoß im „unteren Bereich“ des Strafbaren liege. Zum anderen, weil sie nach der Gesetzesreform informieren dürfe, dass sie Schwangerschaftsabbrüche vornimmt. Die Staatsanwaltschaft hatte ebenfalls auf ein milderes Strafmaß plädiert.

FDP und Grüne fordern politische Konsequenzen

Nach dem Urteil werden Forderungen nach politischen Konsequenzen laut. „Der Paragraf 219a muss jetzt komplett abgeschafft werden“, sagte der stellvertretende FDP-Fraktionsvorsitzende Stephan Thomae. Die Grünen im Bundestag befanden, dass auch die Neuregelung „untragbar“ sei. (cw/dpa)

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