Sachverstand

Lange Vorrede erhöht das Gutachterhonorar nicht

In der Kürze liegt die Würze: Bei einem gerichtlichen Gutachten wird vor allem der Zeitaufwand für den Beurteilungspart vergütet. Und dann auch nur im dafür durchschnittlich üblichen Rahmen.

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Erfurt. Für ein gerichtliches Gutachten sollten sich Ärzte nicht lange mit Vorreden aufhalten. Denn maßgeblich für die Vergütung ist neben dem Aufwand für Aktenstudium und eigene Untersuchungen nur der Teil des Gutachtens, der sich tatsächlich der Beurteilung und Beantwortung der vom Gericht gestellten Beweisfragen widmet, wie das Thüringer Landessozialgericht in Erfurt in einem aktuell veröffentlichten Urteil betont.

Im Streitfall des Ausgangsverfahrens ging es um die Beurteilung von Wirbelsäulenschäden. Der Kläger im Ausgangsverfahren leistete Vorauszahlungen in Höhe von 6.300 Euro. Der vom Gericht beauftragte Gutachter lieferte 37 Seiten ab und berechnete hierfür 6.216 Euro. Dem Urkundsbeamten erschien dies zu hoch. Das Landessozialgericht folgte dem und setzte das Honorar für den Gutachter auf knapp 5.000 Euro fest. Dagegen legte der Gutachter Widerspruch ein, woraufhin ein eigenes Verfahren über das Gutachterhonorar anberaumt wurde.

Zwar sei der vom Gutachter angegebene Zeitaufwand zunächst als richtig zu unterstellen. Er unterliege aber einer Plausibilitätsprüfung, wenn die Rechnung mehr als 15 Prozent höher ausfällt, als es erforderlich erscheint. Maßgeblich sei dann nicht die vom Gutachter aufgewandte und angegebene, sondern die nach üblichen Maßstäben dafür erforderliche Zeit.

Nach ständiger sozialgerichtlicher Rechtsprechung sei bei der Abfassung der Beurteilung üblich ein Aufwand von einer Stunde für anderthalb Seiten anzunehmen. Davon könne es aber im Einzelfall Abweichungen in beide Richtungen geben.

Gründe für eine Abweichung lägen hier aber nicht vor. Das Gutachten habe zwar 37 Seiten, der eigentliche Beurteilungsteil beginne aber erst auf Seite 18 und habe daher 20 Seiten. Dies ergebe einen Zeitaufwand von 13,33 Stunden. Hinzu kämen das Aktenstudium, eigene Untersuchungen sowie Diktat und Korrektur – insgesamt 37 Stunden zu je 90 Euro. Mit den Kosten für radiologische Diagnostik, Auslage und Mehrwertsteuer ergebe sich ein Betrag von 4.984 Euro.

Dass der bewilligte Vorschuss deutlich höher lag, spiele keine Rolle, betonten die Erfurter Richter. Der Kostenvorschuss sei keine Honorarzusage. Er solle lediglich den Staat vor Ausfällen schützen und dem betroffenen Kläger einen Anhaltspunkt für die Höhe seines Risikos geben. (mwo)

Landessozialgericht Thüringen, Az.: L 1 JVEG 219/22

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