Fristlose Kündigung
Langjährige Zugehörigkeit schützt Pfleger
HAMM. Leitet ein Anästhesie-Pfleger eigenmächtig die Narkose ein, ohne auf den Facharzt zu warten, so stellt das einen Grund für eine fristlose Kündigung dar.
Allerdings nicht, wenn der Mann bereits 24 Jahre lang tadellos für seinen Arbeitgeber tätig war. Darauf weist die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (DAH) mit Blick auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm hin.
Der Anästhesie-Pfleger sei im Laufe der 24 Berufsjahre in einer Klinik zur leitenden Pflegekraft aufgestiegen. Seine Hauptaufgabe sei es gewesen, Patienten vor einer anstehenden Op in Narkose zu versetzen. Nach den seit 2002 geltenden Regeln musste, so die DAH, dafür allerdings auch immer ein Facharzt anwesend sein.
Bei einer Op allerdings verzichtete der Mann auf den Arzt und führte die Narkose, wie schon in der Zeit vor 2002, selbstständig herbei. Dies betrachtete sein Arbeitgeber als Grund für eine fristlose Kündigung.
Der Arbeitgeber müsse beweisen, dass eine Weiterbeschäftigung des Pflegers für ihn unzumutbar sei. Dies sei aber nicht gelungen. Eine Abmahnung oder die Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz wären ein angemesseneres Mittel gewesen, so die Richter. (maw)
Az.: 7 TaBV 29/15