Bundesgerichtshof

Leben ist niemals ein Schaden

Leben, auch wenn es mit Leid verbunden ist, kann nicht als Schaden gelten. Das hat auch Konsequenzen für Patientenverfügungen, wie jetzt der Bundesgerichtshof entschieden hat.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
PEG-Sonde: Selbst eine unnötig lange Therapie führt noch nicht zu Schadenersatzansprüchen.

PEG-Sonde: Selbst eine unnötig lange Therapie führt noch nicht zu Schadenersatzansprüchen.

© Lichtmaler / stock.adobe.com

KARLSRUHE. Nach einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag verkündeten Urteil müssen Ärzte und Pflegekräfte selbst dann keinen Schadenersatz leisten, wenn sie sich über eine Patientenverfügung hinweggesetzt haben.

Im konkret entschiedenen Fall lag allerdings keine Patientenverfügung vor, und auch sonst ließ sich ein Patientenwille nicht ermitteln. Der Patient war mit schwerster Demenz gut fünf Jahre lang mit einer PEG-Sonde ernährt worden und dann im Oktober 2011 82-jährig gestorben.

Sein Sohn machte geltend, die künstliche Ernährung seines Vaters habe spätestens seit Anfang 2010 nur noch zu einer sinnlosen Verlängerung des krankheitsbedingten Leidens geführt.

Der Sohn forderte deshalb vom behandelnden Hausarzt Schmerzensgeld und Schadenersatz für Behandlungs- und Pflegekosten, insgesamt mehr als 150.000 Euro.

OLG hatte Kläger Schmerzensgeld zugesprochen

Das Landgericht München I hatte die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht München dann aber dem Sohn ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 Euro zugesprochen.

Im Rahmen seiner Aufklärungspflichten sei der Hausarzt dazu angehalten gewesen, mit dem Betreuer des Patienten die Fortsetzung oder Beendigung der Sondenernährung zu erörtern. Dies habe er pflichtwidrig nicht getan. Der BGH ließ dahinstehen, ob der Arzt tatsächlich seine Pflichten verletzt hat.

„Denn jedenfalls fehlt es an einem immateriellen Schaden“, stellten die Karlsruher Richter klar. „Das menschliche Leben ist ein höchstrangiges Rechtsgut und erhaltungswürdig. Das Urteil über seinen Wert steht keinem Dritten zu.“

Die Menschenwürde und das Recht auf körperliche Unversehrtheit verböten es „das Leben – auch ein leidensbehaftetes Weiterleben – als Schaden anzusehen“.

Nach dem Karlsruher Urteil gilt dies ausdrücklich auch dann, wenn klar ist, dass der Patient in seiner gegenwärtigen Situation keine lebensverlängernden Maßnahmen mehr wünscht. Auch dann verbiete das Grundgesetz den Gerichten ein Urteil dahin, dass sein Leben ein Schaden sei.

Nach dem BGH steht dem Sohn auch kein Ersatz für Behandlungskosten zu – auch nicht, wenn der Arzt seine Aufklärungspflichten verletzt haben sollte. Denn diese seien nicht dazu da, durch das Weiterleben des Patienten entstehende wirtschaftliche Belastungen zu vermeiden. „Insbesondere dienen diese Pflichten nicht dazu, den Erben das Vermögen des Patienten möglichst ungeschmälert zu erhalten.“

BÄK-Chef begrüßt Urteil

Dr. Matthias Thöns, Parteigutachter des Klägers, äußerte sich enttäuscht über das Urteil. „Wir kommen wieder zu einer Medizinethik des Mittelalters.“

Es könne bei den heutigen technischen Möglichkeiten der Intensivmedizin nicht sein, dass eindeutig nicht indizierte Maßnahmen, die möglicherweise das Leben verlängern, „auch bei Sinnlosigkeit beliebig eingesetzt werden können“. Leidende Patienten und ihre Familien würden im Stich gelassen.

Der Präsident der Bundesärztekammer (BÄK) , Professor Frank Ulrich Montgomery, begrüßte indes das Karlsruher Urteil. „Die Erhaltung menschlichen Lebens stellt keinen Schaden dar“, sagte er. „Diese Klarstellung des Bundesgerichtshofs ist für uns als Ärzte wichtig und sie ist auch richtig.“

Könnte verlängertes Leben als Schaden qualifiziert werden, so Montgomery weiter, müsste faktisch losgelöst vom Willen des Patienten darüber entschieden werden, wann Leben noch lebenswert sei und ab wann es einen Schaden darstelle. „Das ist keine humane Herangehensweise – erst recht nicht für Ärzte.“

Auch der Vorsitzende der Deutschen Palliativstiftung, Dr. Thomas Sitte äußerte sich positiv. „Dieses Urteil vom Bundesgerichtshof kann ich als Praktiker in dem, was ich bisher lesen konnte, nur begrüßen, es stellt klar, dass wir nicht über den Wert menschlichen Lebens entscheiden dürfen“, sagte er der „Ärzte Zeitung“ am Dienstag.

„Wir müssen in der Praxis daran arbeiten, dass mit Verstand nach dem Patientenwillen gefragt wird und dass er mit Sachkenntnis umgesetzt wird“, so Sitte weiter.

Az.: VI ZR 13/18

Wir haben den Beitrag aktualisiert am 02.04.2019 um 16:34 Uhr und den ursprünglichen dpa-Artikel durch einen Korrespondenten-Bericht ersetzt.

Lesen Sie dazu auch unsere beiden Kommentare: Es bleibt eine Gratwanderung Ethik-Sternstunde mit Haken

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Kommentare
Dr. Thomas Georg Schätzler 03.04.201908:25 Uhr

Schwerstkranke mit künstlicher Ernährung haben Anspruch auf ärztliche Versorgung

Angehörige können daraus keine Schmerzensgeldansprüche herleiten.

Hintergrund dieser Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), dass menschliche Lebenszustände – in welcher Form auch immer – alleine keinen Schadenersatzanspruch bewirken können, ist ein äußerst komplizierter juristischer Sachverhalt und der Paragraph 1901 b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Er lautet:

"§ 1901 b - Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens
(1) Der behandelnde Arzt prüft, welche ärztliche Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist. Er und der Betreuer erörtern diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Patientenwillens als Grundlage für die nach § 1901a zu treffende Entscheidung.
(2) Bei der Feststellung des Patientenwillens nach § 1901a Absatz 1 oder der Behandlungswünsche oder des mutmaßlichen Willens nach § 1901a Absatz 2 soll nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.
Vorschrift eingefügt durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2286), in Kraft getreten am 01.09.2009"

Meine detaillierte Quelle zu den rechtlichen Hintergründen lautet:
"Der Patient war jahrelang über eine Magensonde ernährt worden. Spätestens ein Jahr vor seinem Tod sei das nicht mehr fachärztlich angemessen gewesen, argumentiert sein Sohn, Heinrich Sening. Der Kranken- und Altenpfleger lebt in den USA, sein Vater hatte einen Betreuer. "Es geht nicht ums Geld. Es ist hier nicht mit rechten Dingen zugegangen. Die Familie wurde kein einziges Mal gefragt", sagt Sening. Der beklagte Arzt behauptet, er habe sich sehr wohl an den Betreuer des Vaters gewandt und sich mit diesem kurzgeschlossen. Aber: "Einen Patienten zu Tode zur bringen, indem ich ihm die Ernährung entziehe - das ist sehr schlecht vorstellbar."
http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/lg-muenchen-i-verhandlung-posthumes-schmerzensgeld-zu-lange-kuenstlich-ernaehrt/

Ich gebe zu bedenken:
1. Eine PEG-Sonden-Ernährung ist keine "grausige Behandlung", sondern eine etablierte Standardtherapie, wenn nicht in einer rechtsgültigen Patientenverfügung dieser widersprochen wurde.
2. Die Vermutung einer fiktiven Patientenverfügung oder eines nicht äußerbaren Patientenwillens setzt zumindest die unmittelbare persönlich-physisch-interaktive Anwesenheit des direkten Verwandten 1. Grades voraus, selbst wenn dieser dauerhaft in den USA lebt und arbeitet.
3. Der Aufenthalt und Lebensmittelpunkt des Sohnes in den USA entschuldigt in keiner Weise sein fehlendes Bemühen, einen rechtlich von ihm beanstandeten Sachverhalt durch eigene Initiative abzustellen.

Der mit der Sache beauftragte Rechtsanwalt (RA) ist niemand anderes als RA Wolfgang Putz, München. In einem Interview zur Sterbehilfe-Gesetz-Abstimmung im Deutschen Bundestag aus Legal Tribune Online (LTO) gab er folgendes zu Protokoll:
http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/gesetzentwurf-abstimmung-sterbehilfe-fuenf-fragen-an-wolfgang-putz/

"LTO: Was würden Sie tun, wenn Sie als Bundestags-Abgeordneter am Freitag über die vier vorgelegten Gesetzentwürfe abstimmen müssten?
Putz: Ich würde viermal mit Nein stimmen. Man kann qualifizierte professionelle Suizidhilfe – ggf. gegen Geld – moralisch ablehnen. Aber bei den zur Abstimmung stehenden Gesetzentwürfen geht es darum nicht, sondern mit einem Gesetz soll eine moralisch befriedigende Veränderung herbeigeführt werden. Nach meiner Überzeugung werden jene Suizide, die man überhaupt nur begleiten darf, dennoch stattfinden. Die Menschen, die freiverantwortlich und wohlüberlegt handeln, weil die Palliativmedizin keine Option für sie hat oder sie diese ablehnen, werden entweder harten Suizid begehen - was kein anständiger Mensch gut finden kann -, oder, wi

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