BSG bekräftigt
Liposuktion ist keine Kassen-Leistung
KASSEL.. Die Liposuktion ist weiterhin keine Kassenleistung. Denn sie entspricht nicht den Anforderungen des Wirtschaftlichkeitsgebots, urteilte am Dienstag das Bundessozialgericht. In dem entschiedenen Fall hatte eine Krankenkasse die Behandlung abgelehnt.
Die Patientin bezahlte einen stationären Krankenhausaufenthalt daher zunächst selbst, forderte dann aber Kostenerstattung über gut 4400 Euro. Wie die Kasse lehnte auch das BSG dies ab. Selbst wenn die Liposuktion "das Potenzial einer Behandlungsalternative" haben sollte, reiche das nicht aus. (mwo)
Bundessozialgericht Az.: B 1 KR 10/17 R