Recht

Magnetschmuck nicht aus der Apotheke

Bundesverwaltungsgericht: Es fehlt an einem greifbaren gesundheitlichen Nutzen.

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LEIPZIG. Magnetschmuck hat in einer Apotheke nichts zu suchen. Er gehört "nicht zu den apothekenüblichen Waren" und darf daher in Apotheken nicht angeboten und verkauft werden, urteilte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Es fehle an einem greifbaren gesundheitlichen Nutzen.

Es wies damit die Klage eines Apothekers aus Hamm gegen ein Verkaufsverbot durch die Stadt Hamm ab.

Die mit Magneten versehenen Schmuckstücke gehörten "nicht zum zulässigen Warensortiment einer Apotheke".

Sie seien weder Arzneimittel noch Medizinprodukt und erfüllten auch sonst nicht die Voraussetzung einer apothekenüblichen Ware, befanden die Leipziger Richter.

Apothekenbetriebsordnung deckt Magnetschmuck nicht ab

Apothekenüblich seien laut Apothekenbetriebsordnung "Gegenstände, die der Gesundheit von Menschen unmittelbar dienen oder diese fördern". Das Produkt müsse also "objektiv geeignet sein, die menschliche Gesundheit positiv zu beeinflussen".

Dies treffe auf Magnetschmuck nicht zu, so das Bundesverwaltungsgericht.

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen lasse sich "die behauptete positive Wirkung auf die menschliche Gesundheit nicht nachvollziehen".

Es gebe keine tragfähige Erklärung und keine belastbaren Erkenntnisse, die über den Placebo-Effekt hinaus eine Wirksamkeit von Magnetschmuck belegen könnten.

Verkaufsverbot verletzt Berufsfreiheit nicht

Die Berufsfreiheit werde durch das Verkaufsverbot nicht verletzt. Denn die Beschränkung des Warensortiments auf Arzneimittel, Medizinprodukte und andere "apothekenübliche Waren" sei "durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig", urteilte das Bundesverwaltungsgericht.

Dies schütze das Vertrauen der Kunden, "in der Apotheke Erzeugnisse mit einem tatsächlichen gesundheitlichen Nutzen zu erhalten". (mwo)

Az.: 3 C 15.12

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