Medizinjournalistin muss sich nicht doppelt versichern
KASSEL (mwo). Ärzte, die auch journalistisch tätig sind, müssen sich nicht doppelt sozialversichern. Die Mitgliedschaft in der Ärzteversorgung befreit von der Pflichtversicherung in der Künstlersozialkasse, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Die heute 37-jährige Klägerin hatte zunächst als Frauenärztin und danach bei einer Krankenversicherung in Köln gearbeitet. Dadurch war sie Pflichtmitglied der Nordrheinischen Ärzteversorgung. 2004 machte sie sich als Medizinjournalistin in Hamburg selbstständig. Die Ärzteversorgung zog die Fachjournalistin wegen ihrer "berufsspezifischen Tätigkeit" weiterhin zu Beiträgen heran, nun wollte aber auch die Künstlersozialkasse (KSK) Beiträge kassieren. Doch eine doppelte Renten-Pflichtversicherung sei vom Gesetzgeber wohl nicht gewollt und daher zu vermeiden, befand das BSG. Die Befreiungsvorschriften der Künstlersozialversicherung seien daher auch auf die journalistisch tätige Ärztin anzuwenden.
Az.: B 3 KS 2/10 R