Mehr Klarheit im Streit um den Praxiswert

KARLSRUHE (mwo). Im Streit um die Bewertung von Arztpraxen im Scheidungsfalle hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) für die modifizierte Ertragswertmethode ausgesprochen.

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Im Streitfall hatte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm diese Methode zur Bewertung einer Zahnarztpraxis angewendet, um nach einer Scheidung den der Ex-Ehefrau zustehenden "Zugewinnausgleich" zu berechnen.

Dabei projizierte das OLG die Einnahmen der letzten drei Kalenderjahre auf die Zukunft und zog die Ausgaben und Abschreibungen ab.

Den so berechneten Praxisrohgewinn minderte es dann um die Ertragssteuern und einen "kalkulatorischen Unternehmerlohn" - den Lohn, den der Praxisinhaber als angestellter Arzt erzielen könnte. Dies hat der BGH nun gebilligt.

Andere Methoden hatte der BGH dagegen in der Vergangenheit mehrfach kritisiert. So geht die Bewertungsmethode der Bundesärztekammer von einem pauschalierten Unternehmerlohn aus. Dies läuft auch nach dem neuen Urteil auf eine unzulässige Gleichmacherei hinaus.

Eine bestimmte Methode vorschreiben kann der BGH nicht. Für die Wahl einer sachgerechten Methode bleiben die Instanzgerichte zuständig.

Als Revisionsgericht könne der BGH nur prüfen, ob dies "gegen Denkgesetze und Erfahrungsgrundsätze verstößt oder sonst auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht", heißt es in dem Urteil.

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