Asperger-Syndrom und ADHS

Minderjähriger darf Merkzeichen „B“ bekommen

Bei seiner Entscheidung stützte sich das Sozialgericht auf das Gutachten einer Sachverständigen. Das Gutachten einer Allgemeinmedizinerin hingegen stand in der Kritik.

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Köln. Ein Minderjähriger, der unter einem Asperger-Syndrom und ADHS leidet, hat nach dem Schwerbehindertenrecht Anspruch auf das Merkzeichen „B“, das die unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson ermöglicht. Das hat das Sozialgericht Düsseldorf in einem nicht rechtskräftigen Urteil entschieden.

Die Stadt Krefeld hatte einem Jungen das Merkzeichen mit der Begründung verweigert, er brauche keine Begleitperson im Straßenverkehr, da kein Vollbild eines Autismus vorliege.

Das sah das SG anders und stützte sich dabei auf das Gutachten einer Sachverständigen. Sie hatte dargelegt, dass der Junge regelmäßig auf eine Begleitperson angewiesen ist, da er nicht in der Lage ist, allein eine volle Straßenbahn oder ein anderes gut frequentiertes öffentliches Verkehrsmittel zu nutzen.

Richter: Grad der Behinderung von 80 keine Voraussetzung

„Die bei dem Kläger vorliegenden Diagnosen mit den entsprechenden Funktionsstörungen begründen also die speziellen Voraussetzungen beziehungsweise gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „B“ im Sinne des Sozialgesetzbuchs IX“, heißt es in dem Urteil. Anders als die Stadt Krefeld hält das SG einen Grad der Behinderung von 80 nicht für eine Voraussetzung für das Merkzeichen „B“.

In der Begründung zielen die Richter auch auf die unterschiedliche Qualifikation der Gutachterinnen in dem Verfahren ab. Die von der Stadt hinzugezogene Gutachterin D. sei „nur Ärztin für Allgemeinmedizin“, die vom Gericht beauftragte Gutachterin aber eine erfahrene Gutachterin auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendmedizin mit der Fachbezeichnung Neuropädiatrie, „was dem Krankheits- und Beschwerdebild des Klägers fachlich näher kommt als die Kompetenzen von D.“ (iss)

Sozialgericht Düsseldorf , Az.: S 4 SB 1110/14

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