Abrechnungsfehler

Missbrauchsanfällige Praxiskonstruktion erfordert Vorsorge bei der Abrechnung

Inhaber von missbrauchsanfälligen Praxiskonstruktionen müssen ganz besonders auf eine korrekte Abrechnung achten und Vorsorge treffen, dass es beispielsweise nicht zu unzulässigen Doppelabrechnungen kommt, so das LSG Essen.

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Kein neuer Ansatz, aber bei komplizierten Praxiskonstrukten umso wichtiger: Bei der Abrechnung genau sein!

Kein neuer Ansatz, aber bei komplizierten Praxiskonstrukten umso wichtiger: Bei der Abrechnung genau sein!

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Essen. Bei missbrauchsanfälligen Praxiskonstruktionen müssen die Inhaber ganz besonders auf eine korrekte Abrechnung achten und Vorsorge treffen, dass es beispielsweise nicht zu unzulässigen Doppelabrechnungen kommt. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss gefordert. Es billigte damit eine Honorarkürzung bei einem Zahnarzt wegen „Formenmissbrauchs“ auf den Gruppendurchschnitt.

Ihm waren zwei Praxisstandorte genehmigt worden, für nur einen davon auch die Anstellung eines Kollegen. Es stellte sich aber heraus, dass dieser an beiden Standorten tätig war, zudem gab es unzulässige Doppelabrechnungen und einzelne Abrechnungsfehler.

Die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) warf dem Zahnarzt vor, er habe „die ihm genehmigte Tätigkeitsform missbraucht“. Sie kürzte daher das Honorar für das Quartal 1/2019 um gut 10.000 Euro auf den Gruppendurchschnitt. Zunächst im Eilverfahren wies das LSG Essen den Zahnarzt nun ab. Wegen des festgestellten „Formenmissbrauchs“ sei die Honorarkürzung voraussichtlich rechtmäßig.

Kürzung auf den Fachgruppendurchschnitt hatte vor dem LSG

Nach dem Essener Beschluss liegt ein Gestaltungsmissbrauch „immer dann vor, wenn die formal gewählte Rechtsform nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht“. Hier habe der Zahnarzt selbst eingeräumt, dass der angestellte Kollege an beiden Standorten tätig war. Zudem ergebe sich aus seinen eigenen Angaben, dass er „sehenden Auges keine Vorkehrungen getroffen hat, Mehrfachbehandlungen selbst oder jedenfalls deren Abrechnung zu verhindern“. Dazu sei er aber verpflichtet. Die KZV habe auch ausreichend dargelegt, „dass sich die durch die genehmigte Gestaltungsform eröffnete Möglichkeit zu missbräuchlicher Abrechnung auch realisiert hat“.

Auch wenn das Hauptverfahren mit weiteren Feststellungen noch ausstehen bestünden daher „keine überwiegenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides“, heißt es in dem Essener Beschluss. Auch die Kürzung auf den Fachgruppendurchschnitt hatte vor dem LSG Bestand. Hiergegen bestünden „keine durchgreifenden Bedenken“. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG berechtige „schon ein einziger Fall des mindestens grob fahrlässigen Falschansatzes einer nicht erbrachten Leistung“ zu einer umfassenden Richtigstellung und Schätzung des Honorars. (mwo)

Landessozialgericht NRW, Az.: L 11 KA 9/21 B ER

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