BSG urteilt
Morbi-RSA verstößt nicht gegen die Verfassung
Das Bundessozialgericht hat eine Klage der Techniker Krankenkasse abgewiesen: Der morbiditätsorientierte Risikostrukturausgleich ist vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt.
Veröffentlicht:KASSEL. Der morbiditätsorientierte Risikostrukturausgleich (Morbi-RSA) ist rechtmäßig. Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel wies am Dienstag eine Klage der Techniker Krankenkasse gegen den Morbi-RSA ab. Er sei vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt und durch sozialpolitische Ziele gerechtfertigt.
Einnahmen und Ausgaben der gesetzlichen Krankenkassen werden für das laufende Jahr auf rund 200 Milliarden Euro geschätzt. Das Geld wird den gesetzlichen Krankenkassen nach Zahl ihrer Versicherten zugewiesen.
Dabei wird grob die Hälfte der Zuweisungen nach Alter und Geschlecht gewichtet, die andere Hälfte nach Morbidität. Berücksichtigt werden 80 Krankheiten mit besonders hohen Ausgaben und jeweils die Schwere des Verlaufs.
Die TK hatte argumentiert, die Datengrundlage sei insbesondere 2009 unzureichend gewesen. Letztlich fehlten aber bis heute klare Regeln, insbesondere für die niedergelassenen Ärzte, wie sie die Krankheiten und Verläufe zu kodieren haben. Der Morbi-RSA sei daher im Ergebnis willkürlich und verfassungswidrig.
2009 betrugen die Gesamtzuweisungen aus dem Gesundheitsfonds knapp 167 Milliarden Euro. Davon hatte die TK gut 14 Milliarden Euro bekommen. Mit ihrer Klage wollte sie höhere Zuweisungen erreichen.
Richter: Gesetzgeber haben weiten Spielraum
Doch der Morbi-RSA und seine Rechtsgrundlagen sind verfassungsgemäß, urteilte das BSG. "Der Gesetzgeber verfolgte hiermit die legitimen Ziele, wirtschaftliches, effizienzsteigerndes Verhalten der Krankenkassen im Interesse der finanziellen Stabilität der GKV als wichtigen Gemeinwohlbelang zu fördern und zugleich Anreize zur Verbesserung der Versorgung gerade schwerkranker Versicherter zu setzen."
Um diese Ziele zu erreichen, sei der Morbi-RSA jedenfalls besser geeignet als der frühere, allein an Alter, Geschlecht und Erwerbsunfähigkeit orientierte RSA.
Der Gesetzgeber habe einen weiten Spielraum, um gesundheits- und sozialpolitische Ziele zu verfolgen, betonte das BSG. "Nicht vorhersehbaren Manipulationsversuchen" einzelner Kassen, die Kodierung durch die Ärzte zu beeinflussen, sei der Gesetzgeber frühzeitig entgegengetreten.
Mit einer Übergangsregelung wollte der Gesetzgeber zu große Sprünge bei den Zuweisungen in einzelnen Bundesländern verhindern. Gestützt darauf hatten mehrere Kassen insbesondere aus Bayern und Baden-Württemberg höhere "Konvergenzzuweisungen" für 2009 und 2010 verlangt. In einem Musterverfahren der Bosch BKK wies das BSG die Klage ab. (mwo)
Az.: B 1 KR 5/14 R (TK), B 1 KR 4/14 (Bosch BKK)