Rx-Preisbindung
Muss der EuGH nochmal verhandeln?
Im Streit um die deutsche Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel stellt der Bundesgerichtshof die jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Frage.
Veröffentlicht:KARLSRUHE. Im Streit um die deutsche Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel stellt der Bundesgerichtshof die jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Frage, die auf unzureichender Grundlage ergangen sein könnte, heißt es in einem aktuell veröffentlichten Urteil (Az.: I ZR 163/15). Danach könnte die Rx-Preisbindung doch noch Bestand haben, wenn Deutschland und die Apothekenkammern nachweisen können, dass die Preisbindung erheblich zur flächendeckenden Arzneiversorgung beiträgt.
Die hiesige Rx-Preisbindung gilt laut Gesetz auch für Versandapotheken im EU-Ausland. Offizielle Begründung der Preisbindung ist es, eine flächendeckende Versorgung und auch den Apotheken-Notdienst sicherzustellen. Mitte Oktober hatte der EuGH die Preisbindung als ungerechtfertigte Beschränkung des freien Warenverkehrs bewertet. Zwar seien Beschränkungen des Warenverkehrs im Interesse des Gesundheitsschutzes zulässig. Bezüglich der Preisbindung habe Deutschland das aber nicht belegen können.
In einem aktuell vom BGH entschiedenen Streit geht es um die DocMorris-Aktion "Freunde werben Freunde" von 2014, bei der für die Neukundenwerbung Geldprämien und OTC-Rabatt ausgelobt wurden. Dagegen hatte die Apothekerkammer Nordrhein geklagt. Aus formalen Gründen verwies der BGH den Streit an die Vorinstanz, das OLG Köln zurück. In Hinweisen für das weitere Verfahren wird dem Gericht aber nahegelegt, auch diesen Streit dem EuGH vorzulegen. Begründung: Im Oktober, als es vor dem EuGH um einen Streit zwischen Parkinson Vereinigung und Wettbewerbszentrale ging, seien weder Bundesregierung noch Apothekerkammern beteiligt gewesen. Sie hätten keine Möglichkeit gehabt, in Luxemburg pro Preisbindung zu argumentieren. Entsprechend dünn seien diese Argumente im Vorlagebeschluss des OLG Düsseldorf an den EuGH.
Jetzt könne das OLG Köln zusätzlich eine Stellungnahme der Bundesregierung zur Relevanz der Preisbindung für die Versorgung einholen. Sollte das OLG danach der Meinung sein, dass diese Argumente die EU-Richter umstimmen, könnte es den Freunde-Streit dem EuGH vorlegen. Dieser müsste die Vereinbarkeit der deutschen Arzneimittelpreisbindung mit EU-Recht dann nochmals neu prüfen.(mwo)