Praxisaufkauf
Noch viele offene Fragen
Kaum eine Regelung des geplanten Versorgungsstärkungsgesetzes ist so umstritten wie der Praxisaufkauf. Doch wie bedrohlich ist das Szenario tatsächlich, fragt sich Ingo Pflugmacher in seinem Gastbeitrag.
Veröffentlicht:Wie scharf wird in Zukunft das Schwert des Einzugs von Arztpraxen für Ärzte sein, wenn das Versorgungsstärkungsgesetz wie geplant in Kraft tritt? Wie können sich Ärzte schützen? Wie werden Gemeinschaftspraxen und MVZ betroffen sein? Wie bestimmt sich die Entschädigung für den Verkehrswert der Praxis? Und wer trägt die Kosten aus laufenden Mietverträgen, Leasingverträgen und Anstellungsverträgen im Fall eines Einzugs? Diese brennenden Fragen ergeben sich für Ärzte aus dem Gesetzentwurf der großen Koalition.
Bis Ende 2012 hatten Vertragsärzte oder ihre Erben einen Rechtsanspruch, dass bei Tod, Zulassungsverzicht oder Zulassungsentzug der Vertragsarztsitz zur Nachbesetzung ausgeschrieben wird. Hierdurch soll der Verkauf der Praxis bzw. der Anteile an einer Gemeinschaftspraxis ermöglicht werden.
Es besteht weitgehend Konsens, dass die Praxis nur verkauft werden kann, wenn der Käufer zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zugelassen wird.
Dr. Ingo Pflugmacher
Dr. Ingo Pflugmacher ist Fachanwalt für Medizin- und Verwaltungsrecht und Partner der Kanzlei Busse & Miessen in Bonn.
Seit Anfang 2013 wurde dieser Rechtsanspruch auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens durch die Regelung des Paragrafen 103 Absatz 3 a SGB V eingeschränkt. Der Zulassungsausschuss muss in einem ersten Verfahrensschritt entscheiden, ob überhaupt ein Ausschreibungs- und Nachbesetzungsverfahren durchgeführt wird.
Nach der derzeitigen gesetzlichen Regelung kann der Zulassungsausschuss einen solchen Antrag ablehnen, wenn die Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist.
Zulassungsausschüsse agieren zurückhaltend
Die Zulassungsausschüsse haben von der Möglichkeit der Ablehnung aus Versorgungsgründen nur sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht. So wurden im Bereich der KV Nordrhein nur zwei Anträge abgelehnt und Vertragsarztsitze gegen Entschädigung eingezogen bzw. stillgelegt.
Aus der KV Bayerns wird berichtet, dass Krankenkassenvertreter im Zulassungsausschuss häufiger für die Ablehnung eines Ausschreibungsantrages plädieren, die Vertreter der KV aber mit ihren Stimmen die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens durchsetzen.
Anders als bei sonstigen Entscheidungen des Zulassungsausschusses ist bei Stimmgleichheit nämlich dem Ausschreibungsantrag des Arztes zu entsprechen. In einem Fall hat die KV Bayerns sogar gegen die ablehnende Entscheidung des Zulassungsausschusses geklagt und vor dem SG Nürnberg gewonnen. Der Ausschuss hat also zu Unrecht die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens abgelehnt.
Im Entwurf des Versorgungsstärkungsgesetzes ist nun eine kleine, aber entscheidende Änderung des Paragrafen 103 Absatz 3a SGB V vorgesehen. Die Anregung dazu kam unter anderem auch von den Gesundheitsweisen in ihrem aktuellen Gutachten.
Bisher "kann" der Zulassungsausschuss den Antrag ablehnen, zukünftig "soll" er den Antrag ablehnen, wenn die Nachbesetzung des Arztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist. Eine solche "Soll-Regelung" bedeutet rechtlich eine strikte Bindung für den Regelfall und gestattet Abweichungen nur in atypischen Ausnahmefällen, in denen überwiegende Gründe für eine Nachbesetzung sprechen.
Im Gesetzesentwurf wird diese Änderung ausdrücklich mit dem bisher zurückhaltenden Vorgehen der Zulassungsausschüsse und dem Ziel des Abbaus von Überversorgung begründet. Es sollen, so die Vorstellung des Gesundheitsministeriums, zwei Effekte eintreten.
Die Anzahl der Vertragsärzte in gut versorgten Gebieten soll abnehmen, gleichzeitig sollen niederlassungswillige Ärzte ihre Tätigkeit in schlechter versorgten oder gar unterversorgten Gebieten aufnehmen. Über allem schwebt also der Gedanke der "gleichmäßigeren Verteilung der ärztlichen Versorgung".
Überwiegend Übernahmen bestehender Praxen
In den Jahren 2011/2012 haben sich nach der Existenzgründungsanalyse des Zentralinstituts der Kassenärztlichen Versorgung und der Deutschen Apotheker- und Ärztebank nur 7,7 Prozent der erstmalig zugelassenen Hausärzte für die Neugründung einer Einzelpraxis entschieden, 46,1 Prozent haben eine bestehende Praxis übernommen und fortgeführt.
Dies ist unternehmerisch auch durchaus nachvollziehbar, da man bei der Übernahme einer etablierten Praxis mit einem gewissen Patientenstamm und damit Honorareinnahmen sicher kalkulieren kann.
Bei der Neugründung ist dies anders. Es wird also zukünftig noch stärker auf die Risikobereitschaft junger Ärzte ankommen. Vieles spricht dafür, dass diese - aus vernünftigen wirtschaftlichen Überlegungen heraus - nicht zunimmt.
Viel konkreter und drängender sind allerdings die Fragen, die sich für ältere Ärzte stellen, die einen Praxisverkauf planen. Denn gerade in überversorgten Gebieten war der Verkauf von Praxen/Arztsitzen bisher noch fester für die Altersvorsorge einplanbar als in unterversorgten Regionen - so paradox dies auf den ersten Blick aussieht.
Die Änderung eines Wortes von "kann" in "soll" wirkt unscheinbar, sie hat aber das Potenzial, die Versorgungslandschaft stärker zu verändern als jede andere Maßnahme, die der Gesetzgeber in den letzten 21 Jahren ergriffen hat, nachdem 1993 die heutige Bedarfsplanung eingeführt wurde.
In den kommenden Wochen werden wir daher in einer kleinen Serie die juristischen Fragen, die mit dem Zwangseinzug von Vertragsarztsitzen für Ärzte verbunden sind, zu klären versuchen.