Auto-Werkstatt
Nutzungsausfall für falschen Rat
OLDENBURG. Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat einer Klägerin 6250 Euro als Nutzungsausausfall zugesprochen, weil sie von einer Auto-Werkstatt falsch beraten worden war.
Darauf macht der Bad Nauheimer Fachanwalt für Verkehrsrecht Romanus Schlemm, Vizepräsident des VdVKA (Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte) unter Hinweis auf ein Urteil des OLG aufmerksam.
Die Klägerin habe die Werkstatt der Beklagten mit ihrem Auto im Mai 2012 aufgesucht. Bei dem Fahrzeug mit einem Kilometerstand von rund 250.000 sei zuvor von einer anderen Werkstatt ein Austauschmotor eingebaut worden. Die Beklagte sollte die Ursache für den auftretenden Ölverlust erforschen.
Nachdem bei einer Probefahrt erneut ein Ölverlust festgestellt wurde, erklärte ein Werkstatt-Mitarbeiter dem Sohn der Klägerin, der Ölverlust sei nicht auf Verschleiß, sondern auf einen erheblichen Motorschaden zurückzuführen.
Entweder sei der Austauschmotor bereits bei seinem Einbau defekt gewesen, oder aber es seien Fehler bei dessen Einbau gemacht worden. Es sei davon abzuraten, das Fahrzeug bis zur Klärung der genauen Ursache in diesem Zustand für größere Strecken zu nutzen.
Die Klägerin führte daraufhin ein Beweissicherungsverfahren gegen die erste Werkstatt durch und ließ ihr Fahrzeug 197 Tage unbenutzt stehen. In dem Verfahren habe sich dann aber herausgestellt, so der VdVKA, dass der von der zweiten Werkstatt geäußerte Verdacht eines Motor- oder Getriebeschadens falsch war.
Laut Sachverständigem habe es sich bei dem erneuten Ölaustritt nur um eine unbedeutende Störung gehandelt, die sich mit sehr geringem Aufwand beseitigen ließ und keinesfalls ein Zerlegen des Motors oder des Getriebes erforderlich machte.
Das OLG sprach der Klägerin wegen des unrichtigen Rats eine Entschädigung für insgesamt 125 Tage zu. (maw)
Az.: 1 U 132/13