Wettbewerbsrecht

Ottonova verteidigt Werbung für Fernbehandlung

Die Coronavirus-Pandemie hat Videosprechstunden einen Boom beschert. Um so mehr Interesse weckt eine neuerliche Verhandlung zum Werbeverbot für Fernbehandlungen.

Christoph WinnatVon Christoph Winnat Veröffentlicht:
Der PKV-Anbieter Ottonova wirbt mit dem schnellen, digitalen Arztkontakt. Darf er auch nach aktueller Gesetzeslage nicht, meint die Wettbewerbszentrale.

Der PKV-Anbieter Ottonova wirbt mit dem schnellen, digitalen Arztkontakt. Darf er auch nach aktueller Gesetzeslage nicht, meint die Wettbewerbszentrale.

© claudiovaldes / stock.adobe.com

Bad Homburg. Vor einem Jahr, ziemlich genau auf den Tag, bekam die Bad Homburger Wettbewerbszentrale erstinstanzlich gegen Ottonova Recht. Das Münchener Landgericht untersagte dem Privatversicherer, sein Angebot zur ärztlichen Fernbehandlung zu bewerben. Ottonova wollte sich das nicht gefallen lassen und ging in Revision. Am Donnerstag (9. Juli) wird erneut verhandelt.

Das Besondere: Zwischenzeitlich hat sich die Rechtslage geändert: Das im Dezember vorigen Jahres in Kraft getretene Digitale Versorgung Gesetz hat dem Paragrafen 9 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG), in dem das Werbeverbot für Fernbehandlungen verankert ist, eine Ausnahme hinzugefügt.

Danach gilt das Werbeverbot nicht „für Fernbehandlungen, die unter Verwendung von Kommunikationsmedien erfolgen, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist“.

Kein Schnee von gestern

Ist Ottonova damit schon vor Verhandlungsbeginn aus dem Schneider und die zweite Runde in Sachen Wettbewerbszentrale gegen den Münchener Online-Versicherer nurmehr von rechtsgeschichtlicher Bedeutung?

Nicht unbedingt. Denn auch nach jetziger HWG-Formulierung hätte die Wettbewerbszentrale die Bewerbung der Tele-Sprechstunde wohl abgemahnt, wie Christiane Köber gegenüber der „Ärzte Zeitung“ erläutert. Köber ist Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale und verantwortet das Gesundheitsressort.

„Was sind denn eigentlich die allgemein anerkannten fachlichen Standards, von denen hier die Rede ist?“ Im Grundsatz, erläutert die Rechtsanwältin, gelte das Werbeverbot ja weiterhin. Dem schließe sich die Ausnahme an, die jedoch in keiner Weise konkretisiert sei. Es gebe Juristen, die die Auffassung verträten, dass erst noch ausdrücklich zu definieren wäre, wann ein persönlicher Arztkontakt nicht erforderlich ist.

Köber wünscht sich deshalb schnellstmögliche Klarstellung. Weshalb sie auch – „egal wie es ausgeht“ – hoffe, „dass die Sache bis vor den Bundesgerichtshof geht, damit wir eine höchstrichterliche Entscheidung bekommen“.

„Wollen nicht Spielverderber sein“

Zugleich betont sie aber auch den Unterschied zwischen einem Telemed-Modell, wie es Ottonova anbietet und bewirbt, und einem Arzt, der auf seiner Praxiswebsite Videosprechstunden bewirbt.„Den würden wir nicht abmahnen“, wenn er sich nicht noch anderweitig unlauter aus dem Fenster lehne. „Wir wollen ja auch nicht Spielverderber allen digitalen Fortschritts sein“.

Der Arzt, der nur „seine“ Patienten behandelt und dazu unterstützend auch Fernkontakte anbietet, falle ihrer Ansicht nach zweifellos unter die Ausnahmeregel des HWG zum Werbeverbot. Anders verhalte es sich bei Ottonova oder bei Angeboten anderer privater Unternehmen, etwa zur digitalen Krankschreibung nur nach Ausfüllen eines Online-Fragebogens. Hier werde eine ärztliche Konsultation offeriert, bei der die Leistungserbringer den Patienten möglicherweise zuvor noch nie gesehen hätten.

Köber: „Am Ende schicken die einen dann doch zum Arzt, nur um haftungsrechtlich auf der sicheren Seite zu sein“. Damit unterschieden sich solche Angebote kaum von einem populären Medizinlexikon, in dem man auch selber nachschlagen könne. Ob auf diesem Leistungsniveau aber der Sachverhalt des „fachlichen Standards“ für Fernbehandlungen schon erfüllt ist, den die HWG-Ausnahme vom Werbeverbot verlangt, sei doch zumindest fragwürdig.

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