Urteil
PID ist generell keine Kassenleistung
Die Präimplantationsdiagnostik ist generell keine Leistung der GKV - auch, wenn mit ihr vermieden werden soll, schwere Erbkrankheiten an das Kind weiterzugeben. Das hat das Bundessozialgericht entschieden.
Veröffentlicht:Der Kläger hat einen Gendefekt, der eine vererbliche Gefäßerkrankung des Gehirns verursacht, die zerebrale autosomal dominante Arteriopathie mit subkortikalen Infarkten und Leukoenzephalopathie (CADASIL). Folge der Krankheit können eine frühe Demenz oder auch Schlaganfälle sein.
Um ein Kind zu bekommen, hatte der Mann sich daher mit seiner Frau für eine künstliche Befruchtung mit PID entschieden. Für vorbereitende Maßnahmen in Deutschland gab das Paar 480 Euro aus, zwei erfolglose Behandlungszyklen in Brüssel kosteten knapp 21.600 Euro.
Mit seiner Klage verlangte der Mann von seiner Kasse Erstattung dieser Kosten sowie eine Kostenzusage für zwei weitere Zyklen. Vor dem BSG betonte sein Anwalt, das Paar habe "ein Recht auf ein gesundes Kind". PID und IVF seien da eine weitaus mildere Möglichkeit als eine rechtlich zulässige Abtreibung.
Die Barmer GEK wollte jedoch die PID nicht bezahlen und verweigerte auch einen Zuschuss zur künstlichen Befruchtung. Die PID sei "weltweit rechtlich und ethisch erheblich umstritten", betonte der Vertreter der Krankenkasse vor dem BSG. Eine Kostenübernahme ohne klaren gesetzlichen Auftrag scheide daher aus.
Das BSG wies nun die Klage ab und gab der Krankenkasse Recht. Laut Gesetz müsse sie nur Behandlungen bezahlen, die der Heilung oder Linderung von Krankheiten dienen. Das Paar sei aber nicht unfruchtbar. Daher müsse die Kasse keinen Zuschuss zur künstlichen Befruchtung bezahlen - ohnehin nicht bei einer Behandlung im Ausland.
Für eine PID müssten die Krankenkassen generell nicht aufkommen. Sie diene allein der Verwerfung bestimmter befruchteter Embryonen. Ziel sei die "Vermeidung zukünftigen Leidens eines eigenständigen Lebewesens, nicht aber der Behandlung eines vorhandenen Leidens", erklärten die Kasseler Richter zur Begründung. Das aber gehöre nicht zum Leistungsauftrag der gesetzlichen Krankenversicherung.
In einem anderen Zusammenhang hatte 2012 auch das Landessozialgericht Essen Eltern das "Recht auf ein gesundes Kind" abgesprochen. Danach müssen die Krankenkassen keine Untersuchungen bezahlen, die einer Schwangeren Aufschluss über vererbte Krankheiten geben.
Es sei nicht Aufgabe der Krankenversicherung, die Voraussetzungen für eine Abtreibung zu klären, befanden hier die Essener Richter. (mwo)
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