Bundessozialgericht

Pflege-Rechnung gilt auch nach Patiententod

Der Vergütungsanspruch eines Pflegedienstes an die Sozialhilfe über erbrachte Leistungen erlischt nicht mit dem Tod des Patienten, so das Bundessozialgericht.

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KASSEL. Ambulante Pflegedienste sind nicht dazu gezwungen schnell noch eine Rechnung abzusetzen, wenn ein von ihnen betreuter Patient im Sterben liegt. Die Sozialhilfe muss auch eine Rechnung mit Datum nach dem Tod noch akzeptieren, stellte jetzt das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel klar.

Es gab damit einem diakonischen Pflegedienst in Bochum recht. Er hatte eine Sozialhilfeempfängerin bis zu ihrem Tod im August 2011 zu Hause gepflegt. Das Sozialamt der Stadt Bochum hatte der Kostenübernahme zugestimmt.

Kurz nach dem Tod rechnete der Pflegedienst noch Leistungen für Juli 2011 über 440 Euro ab. Das Sozialamt wollte dies nicht mehr bezahlen. Der Anspruch auf Sozialhilfeleistungen gehe mit dem Tod unter.

Dem folgte das BSG nicht. Die Pflege-Sachleistungen seien vor dem Tod erbracht worden. Im "sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis" sei das Sozialamt nur für die Bezahlung dieser Leistungen zuständig. Der Vergütungsanspruch des Pflegedienstes für die bis zum Tod erbrachten Leistungen erlösche mit dem Tod nicht. (mwo)

Az.: B 8 SO 23/13 R

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