EuGH
Pharma-Vergleich kann wettbewerbswidrig sein
Ob Absprachen zwischen Original- und Generikahersteller wettbewerbswidrig sind, hängt laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs von deren tatsächlichen Auswirkungen ab.
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Ein Pharma-Vergleich kann wettbewerbswidrig sein – muss es aber nicht, urteilt der Europäische Gerichtshof.
© Arne Immanuel Bänsch / dpa
Luxemburg. Pharmafirmen dürfen einen Patentstreit mit Generikaherstellern nicht ohne Weiteres mit Geldzahlungen und einem Vergleich beenden.
Eine solche Vereinbarung kann zu unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen führen, urteilte am Donnerstag der Europäische Gerichtshof in Luxemburg.
Im Streitfall geht es um das Antidepressivum Paroxetin. Das Patent lag bei GlaxoSmithKline. Als das Primärpatent 1999 auslief, erwogen drei Generikahersteller, in den britischen Markt einzutreten. GSK vertrat die Ansicht, die Wettbewerber seien daran noch durch verschiedene Sekundärpatente gehindert.
Beide Seiten schlossen einen Vergleich. Danach verzichteten die Generikahersteller für einen bestimmten Zeitraum auf den Markteintritt, GSK zahlte im Gegenzug jeweils eine Entschädigung.
Die britische Wettbewerbsbehörde verhängte Geldbußen gegen alle Beteiligten wegen unzulässiger Wettbewerbsbeschränkung. Die Unternehmen klagten, das britische Gericht legte den Streit dem EuGH vor.
„Spürbare“ Einschränkung des Wettbewerbs
Der bestätigte nun, dass ein solcher Vergleich wettbewerbswidrig sein kann – aber nicht muss. Unzulässig wäre es nur dann, wenn eine „spürbare“ Einschränkung des Wettbewerbs erfolgt. Dies setze voraus, dass die Generikahersteller stark genug waren, um tatsächlich in den Markt einzutreten.
Im Streitfall und in vergleichbaren Fällen sollen daher die nationalen Gerichte nun prüfen, ob sich die Zahlungen des Originalherstellers „nur mit dem geschäftlichen Interesse der Vertragsparteien an der Vermeidung von Leistungswettbewerb erklären lassen“. Bei der Frage, ob eine Wettbewerbsbeschränkung beabsichtigt war, spiele der noch bestehende Streit um Sekundärpatente keine Rolle.
Zum Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung komme es aber auch nur auf die Auswirkungen der Vereinbarung an. So liege beispielsweise dann kein Machtmissbrauch vor, wenn der Originalhersteller die durch größeren eigenen Mengenabsatz ihm entstehenden Vorteile an die Verbraucher weitergibt, etwa durch eine Preissenkung.
Az .: C-307/18