Rabatte

Pharma muss auch PKV-Abschläge gewähren

Die entsprechende Regelung des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel (AMRabG) ist nicht verfassungswidrig. Das hat das Landgericht München I entschieden.

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KÖLN. Arzneimittelhersteller müssen auch den privaten Krankenversicherern (PKV) Rabatte gewähren. Die entsprechende Regelung des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel (AMRabG) ist nicht verfassungswidrig. Das hat das Landgericht München I entschieden.

Das Gericht hat eine Klage des Unternehmens Desitin Arzneimittel gegen die Bayerische Beamtenkrankenkasse zurückgewiesen. Trotz ihres Namens ist die Bayerische Beamtenkrankenkasse ein privater Krankenversicherer, er gehört zur Versicherungskammer Bayern.

In der Frage der Rabatte für die PKV stehen weitere Verfahren an. So verhandelt das Landgericht Nürnberg-Fürth am 24. September im Verfahren Novartis gegen Signal Iduna.

Kein Verstoß gegen Grundrechte

Die Gründe für die Münchener Entscheidung liegen noch nicht vor. Offenbar konnte das Gericht in den Zwangsrabatten für PKV-Unternehmen keinen Verstoß gegen die Grundrechte erkennen.

Der Gesetzgeber ist danach in einem dualen System berechtigt, sowohl die gesetzlich als auch die privat Versicherten vor dem Anstieg ihrer Versicherungsbeiträge zu schützen.

Nach dem AMRabG profitieren die PKV-Unternehmen seit dem 1. Januar 2011 von den für die gesetzlichen Krankenkassen verfügten Rabatten auf Arzneimitteln.

Das Gesetz regelt, dass die PKV die Abschläge ausschließlich zur Vermeidung oder Begrenzung von Prämienerhöhungen oder für Prämienermäßigungen verwenden dürfen.

Die Zentrale zur Abrechnung von Arzneimittelrabatten hat im vergangenen Jahr insgesamt 260 Millionen Euro an Rabatten bei den Herstellern eingezogen - für die PKV und die Beihilfeträger. (iss)

Az.:29 O 18909/12

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