Urlaubsplanung 2015

Praxis-Chef bestimmt nicht allein

In vielen Praxen ist die Urlaubsplanung nicht einfach: Patienten­andrang oder Krankheit von Mitarbeitern können Sonderregeln nötig machen. Ein Experte beantwortet die wichtigsten Fragen.

Von Wolfgang Büser Veröffentlicht:
Seestern und Muscheln locken nicht nur Vollzeitkräfte – auch Mitarbeiter in Teil- und Probezeit können Urlaub machen.

Seestern und Muscheln locken nicht nur Vollzeitkräfte – auch Mitarbeiter in Teil- und Probezeit können Urlaub machen.

© PhotoSG / fotolia.com

NEU-ISENBURG. Wer kann wann und wie lange Urlaub nehmen? Eine Frage die im Praxisteam von Ärzten zu Unstimmigkeiten führten kann.

Damit es nicht soweit kommt hier die wichtigsten Punkte, auf die sich Praxis-Chefs und Mitarbeiter bei der Urlaubsplanung 2015 stützen können:

Muss in jedem Betrieb ein "Urlaubsplan" aufgestellt werden?

Nein, aber das ist - je nach Größe der Praxis - empfehlenswert.

Wenn sich Praxismitarbeiter in eine Liste eingetragen haben: Wer legt dann endgültig fest, wer zu welcher Zeit Urlaub machen kann?

Der Praxis-Chef - unter Berücksichtigung der Wünsche der Arbeitnehmer. Davon darf er nur abweichen, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen oder Terminwünsche anderer Kollegen "vorgehen".

Was, wenn mehrere Arbeitnehmer zur selben Zeit in Ferien gehen möchten, aber nicht alle gleichzeitig entbehrlich sind?

Familienväter (oder -mütter) haben Vorrang vor Alleinstehenden - wenn sie Kinder haben und deshalb auf die Ferienmonate angewiesen sind.

Ansonsten können Arbeitnehmer, die länger im Betrieb sind, vor Jüngeren den Vorzug bekommen, es sei denn, wichtige Gründe sprechen dagegen.

Was passiert, wenn Mitarbeiter einer "Zuteilung" nicht zustimmen?

Gespräche mit Kollegen können zu einer anderen Lösung führen. Ansonsten hat der Praxisinhaber das letzte Wort.

Kann ein Urlaubstermin vom Arbeitnehmer später geändert werden?

Ja - wenn dringende persönliche Gründe dafür sprechen. Beispiel: Ein naher Angehöriger stirbt. Dann muss neu geplant werden.

Darf auch der Praxis-Chef einen festgelegten Urlaubstermin verschieben?

Ja - wenn dies aus dringenden betrieblichen Gründen erforderlich ist. Beispiel: Krankheit mehrerer Mitarbeiter ohne die Möglichkeit, dafür Ersatz zu bekommen.

In dem Fall hat der Arbeitgeber den Mehraufwand zu tragen, den sein Mitarbeiter wegen der Verschiebung des Urlaubs aufzuwenden hat, etwa Stornogebühren.

Kann ausgefallener Urlaub noch im folgenden Jahr genommen werden?

Ja - allerdings muss das im Regelfall bis zum 31. März geschehen (Ablauf des gesetzlichen "Übertragungszeitraums"). Bedingung ist aber im Regelfall, dass er in Absprache mit dem Arbeitgeber auf das neue Jahr "übertragen" wurde.

Was, wenn ein Praxismitarbeiter das ganze Jahr über arbeitsunfähig war?

Dann wird der Urlaubsanspruch ebenfalls auf das nächste Jahr übertragen.

Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs verfällt er aber nicht am Ende des Übertragungszeitraums, sondern ist vom Arbeitgeber - scheidet der Mitarbeiter schließlich arbeitsunfähig aus dem Arbeitsverhältnis aus - bar abzugelten.

Allerdings: Dies gilt grundsätzlich nur für den gesetzlichen Mindesturlaub von vier Wochen.

Gilt für Teilzeitkräfte dasselbe wie für Vollzeiter?

Ja. Das Bundesurlaubsgesetz spricht nur von "Arbeitnehmern" - unabhängig von der wöchentlich zu leistenden Zahl an Arbeitsstunden.

Besteht auch schon während einer Probezeit Anspruch auf Urlaub?

Im Einvernehmen mit dem Chef der Praxis: ja. Allerdings sieht das Gesetz für den ersten vollen Urlaubsanspruch eine Wartezeit von sechs Monaten vor - worauf sich der Arbeitgeber im Regelfall beziehen wird.

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