Praxisassistent schützt nicht vor Honorarkürzung
KASSEL (mwo). Ärzte, die durch die Beschäftigung eines Assistenten einen deutlich überhöhten Praxisumfang erreichen, müssen unmittelbar mit Honorarkürzungen rechnen. Die Kassenärztliche Vereinigung muß nicht zunächst die Genehmigung für den Assistenten widerrufen, urteilte das Bundessozialgericht in Kassel.