Impfstoffe
Produktneutrale Verordnung wieder vor Gericht

Was müssen Ärzte in Baden-Württemberg bei der Verordnung von Impfstoffen auf das Rezept schreiben? Diese Frage ist weiterhin ungeklärt.
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STUTTGART. Ob Apotheker in Baden-Württemberg vorerst vom Arzt nur produktneutral verordnete Impfstoffe abgeben dürfen, ist weiter unklar. Das Sozialgericht Stuttgart hatte zwar am 15. Juli eine entsprechende Verordnung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren für rechtswidrig erklärt.
Gegen diese Entscheidung wurde jedoch Beschwerde beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt, wie eine Gerichtssprecherin des Sozialgerichts der "Ärzte Zeitung" am Mittwoch auf Nachfrage bestätigte.
Im Streit steht die produktneutrale Verordnung von Impfstoffen, die in Baden-Württemberg seit 1. September 2012 gilt und zwischen der dortigen Kassenärztlichen Vereinigung und den gesetzlichen Krankenkassen vereinbart wurde.
Apothekerin zog vor das Sozialgericht
Danach sollen Ärzte Impfstoffe nur noch produktneutral verordnen. Der Name des Arzneimittels darf in der Verordnung ebenso wenig genannt werden, wie der Wirkstoff. Der Arzt soll lediglich vermerken, gegen welche Erkrankung der Impfstoff schützen soll.
Die Apotheker sollen dann einen Impfstoff eines Herstellers abgeben, mit dem die Krankenkasse einen Rabattvertrag abgeschlossen hat. Eine Apothekerin hielt diese Praxis der Impfstoffabgabe für unzulässig und zog vor das Sozialgericht Stuttgart.
Die Sozialrichter gaben der Klägerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren recht.
Die Bestimmungen in der Arzneimittelverschreibungsverordnung würden vorsehen, dass der Arzt entweder den Namen des Arzneimittels in seinem Rezept nennen muss oder den Wirkstoff und die Wirkstärke.
Doch die Entscheidung ist noch nicht rechtswirksam, da die AOK Beschwerde beim LSG eingelegt hat. (fl)
Az.: S 9 KR 766/13 ER