EBM
Pseudoziffern auch überregional verwendbar
Pseudoziffern im EBM waren bisher überwiegend regional gültig, etwa zu Impfvereinbarungen. Das ändert sich gerade, unter anderem in der ASV.
Veröffentlicht:BERLIN. Nicht alle Leistungen, die Vertragsärzte bei Kassenpatienten erbringen, werden im EBM abgebildet. Das gilt vor allem für Leistungen, die aufgrund regionaler Vereinbarungen erbracht werden und sich daher von Bundesland zu Bundesland unterscheiden.
Dazu gehören zum Beispiel Impfleistungen oder zum Teil auch Leistungen, die innerhalb eines Disease-Management-Programms (DMP) erbracht werden.
Für diese Leistungen vereinbaren die Vertragspartner bekanntlich sogenannte Pseudoziffern, in der Regel fünfstellige Nummern, die meist mit einer 8 oder einer 9 beginnen, weil diese Nummern im EBM noch nicht vergeben sind.
Noch nicht so häufig genutzt ist das Instrument der Pseudoziffer für überregional gültige Leistungen.
Ein Beispiel dafür wird von Januar an die Nummer 88194 sein, die Hausärzte immer dann eintragen sollen, wenn sie Patienten behandeln, die an der Hausarzt-zentrierten Versorgung (HzV) gemäß Paragraf 73 b oder an der knappschaftsärztlichen Versorgung teilnehmen.
Bei Eintragung dieser Pseudoziffer, vom Bewertungsausschuss "kodierte Zusatznummer" genannt, werden die betreffenden Patienten bei der Gesamtfallzählung der Praxis - diese ist relevant für die neue EBM-Nr. 03060 - zunächst mitgezählt und dann später als Selektivvertragsfälle wieder abgezogen.
Wie am Montag berichtet, sollen Pseudoziffern nun auch vorübergehend in der Ambulanten Spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) eine Rolle spielen - so lange für die Leistungen in der ASV noch keine eigenen EBM-Nummern bestimmt sind.
Die Pseudoziffern können von den Ärzten der ASV-Teams berechnet werden.
Für die in der ASV erbrachten Leistungen für die Betreuung von Tuberkulose-Patienten gibt es bereits einige EBM-Nummern.
Die ASV-Teams, die GIST-Patienten (Gastro-intestinalen Stromatumoren) betreuen, müssen für den Übergang jetzt noch mit Pseudoziffern arbeiten. Dabei geht es um folgende Nummern:
Nr. 88500 bei PET- und PET-CT-Untersuchungen,
Nr. 88501 für den zusätzlichen Aufwand für die Behandlung/Betreuung eines Patienten mit einer gesicherten onkologischen Erkrankung,
Nr. 88502 für den zusätzlichen Aufwand für die Teilnahme an einer Tumorkonferenz mit Vorstellung eines Patienten,
Nr. 88503 für die Teilnahme an Qualitätskonferenzen und
Nr. 88504 für die Vorhaltung einer 24-Stunden-Notfallversorgung. (ger)