Urteil

Regeln zu Hilfsfrist für Rettungsdienste unwirksam

Die Hilfsfristen in der Notfallrettung sind umstritten. Vergangenes Jahr wurde die Zeitspanne geändert, die zwischen Notruf und Eintreffen der Retter liegen darf. Nun hat der Verwaltungsgerichtshof in der Sache entschieden - Fragen bleiben aber offen.

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Das Land Baden-Württemberg hat die Hilfsfristen des Rettungsdienstes auf 12 Minuten in 95 Prozent der Fälle gesetzt. Die Antragsteller befürchten jedoch eine schlechtere rettungsdienstliche Versorgung der Patientinnen und Patienten.

Das Land Baden-Württemberg hat die Hilfsfristen des Rettungsdienstes auf 12 Minuten in 95 Prozent der Fälle gesetzt. Die Antragsteller befürchten jedoch eine schlechtere rettungsdienstliche Versorgung der Patientinnen und Patienten.

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Mannheim. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat die Regeln für Fristen, in denen Rettungskräfte am Einsatzort sein müssen, für unwirksam erklärt. Zu den Urteilsgründen äußerte sich das höchste Verwaltungsgericht des Landes mit Sitz in Mannheim am Mittwoch nicht. Die genauen Erläuterungen sollen voraussichtlich erst in mehreren Wochen vorliegen. Daher könnten derzeit keine weiteren Angaben zum Inhalt des Urteils gemacht werden.

Bei der mündlichen Verhandlung am Freitag hatte das Land herbe Kritik vom VGH geerntet. Der 6. Senat bemängelte, dass in dem sogenannten Rettungsdienstplan Dinge geregelt worden seien, die eigentlich durch das Parlament hätten beschlossen werden müssen. Das gelte vor allem für die Hilfsfristen, die bis vor Kurzem noch „möglichst nicht mehr als 10, höchstens 15 Minuten“ betrugen. Den Klägern ist ein Dorn im Auge, dass das Land die Frist auf zwölf Minuten in 95 Prozent der Fälle festlegte. Die Vertreter des Landes sprachen von einer Konkretisierung im bisherigen Rahmen, die keine Gesetzesnovelle brauche.

Schnellere Versorgung sei auch ein Qualitätskriterium

Der Vorstellung, dass Hilfsfristen reine Planungsinstrumente seien, folgten weder die Antragsteller - darunter fünf Notärzte und ein Rettungsassistent - noch der VGH. Schnellere Versorgung sei auch ein Qualitätskriterium. Die Antragsteller befürchten eine schlechtere rettungsdienstliche Versorgung der Patientinnen und Patienten. Sie argumentieren den Angaben nach, als potenzielle Notfallpatienten in ihren Grundrechten - insbesondere ihrem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit - betroffen zu sein.

Der VGH wies der Mitteilung zufolge Anträge, die sich unter anderem gegen den gesamten Rettungsdienstplan wendeten, ab. Der 6. Senat ließ keine Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu. Binnen eines Monats nach Erhalt des vollständigen Urteils könnten die Beteiligten dagegen jedoch Nichtzulassungsbeschwerde erheben. (dpa)

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Az. 6 S 2249/22

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