Notfallversorgung verzögert
Rettungsdienst blockiert: Autofahrer muss Geldstrafe zahlen
Weil er mit seinem Wagen die Arbeit der Ersthelfer behindert hatte, wurde ein Mann aus NRW jetzt zu einer Strafzahlung in Höhe von 7150 Euro verurteilt – plus Fahrverbot.
Veröffentlicht:Hamm. Eine Geldstrafe von 7150 Euro und ein viermonatiges Fahrverbot sind eine angemessene Strafe für einen Autofahrer, der den Rettungsdienst beim Einsatz behindert hat. Das hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG) in einem Beschluss entschieden.
Im Herbst 2019 war eine ältere Radfahrerin verunglückt und hatte eine blutende Kopfverletzung erlitten. Am Unfallort hatte ein Ersthelfer sein Auto geparkt, in der Nähe auch die Polizei ihren Streifenwagen. Für den Verkehr blieb für die Durchfahrt eine Spur. Ein Autofahrer beschwerte sich über das geparkte Auto des Ersthelfers und gab den Weg für den Rettungswagen erst nach mehrmaliger Aufforderung durch die Polizei frei. Sofort danach blockierte er kurz den Rettungswagen durch die geöffnete Fahrertür. Die Versorgung der Frau wurde durch das Verhalten um mindestens eine Minute verzögert.
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Das Amtsgericht Ibbenbüren verurteilte den Mann zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je 65 Euro und verhängte ein viermonatiges Fahrverbot. Dagegen hatte der Autofahrer Sprungrevision beim OLG eingelegt. Doch die OLG-Richter sahen das Verhalten des Mannes ebenso wie die Kollegen vom Amtsgericht als eine dem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte vergleichbare Straftat. Bei einer stark blutenden Kopfverletzung sei eine Verzögerung von mindestens einer Minute ausreichend, um eine Behinderung des Rettungsdienstes anzunehmen, entschieden sie.
Auch die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Beleidigung des Ersthelfers und eine wissentlich unzutreffende Strafanzeige gegen die Polizeibeamten wurden vom OLG bestätigt. Das Fahrverbot hielten die Richter wegen des schwerwiegenden Missbrauchs des Fahrzeuges im Straßenverkehr und als Denkzettel für gerechtfertigt. Das Urteil des Amtsgerichts ist mit dem Beschluss des OLG rechtskräftig geworden. (iss)Beschluss des OLG Hamm, Az.: III-4 RVs 2/22