Ministererlass
Ruhezeiten für Honorarärzte ausgesetzt

Notarzt beim Rettungseinsatz: Das Risiko gegen Ruhezeiten zu verstoßen, ist da.
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SCHWERIN. Ist die Kuh doch noch nicht vom Eis? Zwar hat Berlin mit dem kürzlich bekannt gewordenen Gesetzgebungsvorhaben zur Abgabenfreiheit honorarärztlicher Nebentätigkeiten im Rettungsdienst eine wichtige Forderung von Rettungsdienstleitern erfüllt.
Doch ein Folgeproblem der Einstufung dieser Tätigkeit als einer abhängigen Beschäftigung – so zuletzt durch das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern – ist damit noch nicht gelöst: Das Risiko gegen Ruhezeiten zu verstoßen, die das Arbeitszeitgesetz vorschreibt. Das betrifft vor allem Klinikärzte, die nebenher, etwa an Wochenenden, noch im Rettungsdienst arbeiten.
Etliche Kliniken untersagen Nebentätigkeit im Rettungsdienst
Der Gesundheitsminister Mecklenburg-Vorpommerns, Harry Glawe, hat deshalb jetzt einen Erlass zur "Ausnahme von Ruhezeitvorschriften im Arbeitszeitgesetz" veröffentlicht. "Der Erlass gilt für die im Rettungsdienst tätigen Notärzte", ließ Glawe verlauten.
Danach sind Anträge auf Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz beim Landesamt für Gesundheit und Soziales einzureichen. Antragsberechtigt sind den Angaben zufolge Rettungsdienst-Träger wie Landkreise, kreisfreie Städte oder Krankenhäuser.
Wie lokale Medien berichteten, haben etliche Kliniken in Mecklenburg-Vorpommern ihren Ärzten inzwischen untersagt, weiterhin einer Nebentätigkeit im Rettungsdienst nachzugehen, unter anderem wegen des Risikos, einer Scheinselbstständigkeit aufzusitzen. Jedoch wohl auch, wie jetzt deutlich wird, der Arbeitszeitproblematik wegen.
Wie lassen sich Arbeitszeitfragen regeln?
Laut Auskunft eines in einem ländlichen Kreis Mecklenburg-Vorpommerns verantwortlichen Rettungsdienstleiters (Name ist der Redaktion bekannt) wird die Bereitschaft dort überwiegend mit Ärzten organisiert, die hauptberuflich in Kliniken tätig sind.
Minister Glawe erhob anlässlich der Bekanntgabe seines Ausnahme-Erlasses die Forderung an den Gesetzgeber, Honorarärzte im Rettungsdienst nicht nur um die Abführung von Sozialbeiträgen zu entlasten. Zudem seien auch Arbeitszeitfragen zu regeln.
Glawe: "In beiden Fällen brauchen wir Klarheit". – Das Arbeitszeitgesetz sieht allerdings bereits behördliche Ausnahmen von den vorgeschriebenen Ruhezeiten vor, "soweit sie im öffentlichen Interesse dringend nötig werden". (cw)