Hilfsmittelversorgung

Sanitätshaus scheitert mit Beschwerde gegen Präqualifizierungsverzicht für Apotheken

Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde eines Sanitätshauses gegen die Befreiung der Apotheken von der Präqualifizierungspflicht aus formalen Gründen abgewiesen.

Veröffentlicht:

Karlsruhe. Der Versuch, mittels Verfassungsklage die gesetzliche Befreiung der Apotheker vom Präqualifizierungserfordernis bei der Hilfsmittelabgabe zu kippen, ist gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht hat eine entsprechende Beschwerde der Hamburger Firma Stolle Sanitätshaus GmbH laut Mitteilung vom heutigen Donnerstag „nicht zur Entscheidung angenommen“.

Stolle hatte stellvertretend für die Sanitätshausbranche Anfang April vorigen Jahres eine Eingabe in Karlsruhe gegen die Aufhebung der Präqualifizierung zur Abgabe apothekenüblicher Hilfsmittel gemacht, wie sie durch das Ende Juli 2023 verabschiedete Lieferengpassgesetz (ALBVVG) eingeführt wurde (Paragraf 126 Absatz 1b SGB V). Dadurch würden Apotheken im Wettbewerb der Hilfsmittelerbringer einseitig begünstigt; die Regel verstoße gegen Gleichheitsgrundsatz (Artikel 3 GG) und Berufsfreiheit (Artikel 12 GG).

Unzureichend begründet

Dem 3. Senat des Bundesverfassungsgerichts reichten die Ausführungen der beauftragten Rechtsanwälte jedoch nicht, um sich inhaltlich näher mit der Beschwerde zu befassen. Sie sei „unzulässig“, heißt es, da Stolle nicht hinreichend dargelegt habe, von der angegriffenen Rechtsvorschrift selbst betroffen zu sein. Weder habe die Beschwerdeführerin zeigen können, dass es sich bei der Hilfsmittelabgabe durch Apotheken einerseits und der Abgabe durch Sanitätshäuser andererseits um vergleichbare – und deshalb rechtlich gleich zu normierende – Sachverhalte handelt. Noch habe sie verdeutlicht, inwiefern ihr aus der Befreiung der Apotheken von der Präqualifizierung tatsächlich ein Wettbewerbsnachteil erwächst.

Das Interessenbündnis der Sanitätshausbranche WvD („Wir versorgen Deutschland“) sieht nach der Abweisung durch Karlsruhe nun wieder den Gesetzgeber am Zug. Es sei, heißt es, „an der künftigen Bundesregierung, wieder einheitliche hohe Versorgungsstandards und Wettbewerbsgleichheit in der Hilfsmittelversorgung herzustellen“. Patienten müssten sich „darauf verlassen können, eine hochwertige Versorgung unabhängig vom Ort der Leistung zu erhalten“.

Begründet hatte seinerzeit der Gesetzgeber den beabsichtigten Bürokratieabbau ím Kontext apothekenüblicher Hilfsmittelabgabe mit dem Argument, sowohl Pharmazeuten als auch PTA würden bereits im Rahmen ihrer Berufsausbildung „Kenntnisse und Fertigkeiten im Umgang mit Medizinprodukten“ erwerben und daher Patienten auch ohne zusätzliche Qualifizierung kompetent beraten und versorgen können. Das gelte jedenfalls für solche Hilfsmittel, die nicht eigens angepasst werden müssen und deshalb „erweiterte handwerkliche Fertigkeiten erfordern“. (cw)

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