Behandlungsfehler
Schadenersatz für nicht-indizierte Op
Befunderhebungsfehler, unzureichende Aufklärung und eine kontraindizierte Op-Methode – eine fatale Rücken-Op beschäftigte das Oberlandesgericht Hamm.
Veröffentlicht:KÖLN. Unterbleibt vor einer Operation der Halswirbelsäule die gebotene neurologische Untersuchung, ist sie nicht indiziert. Die Vornahme eines schwerwiegenden operativen Eingriffs ohne zuvor gesicherte Diagnose ist ein grober Behandlungsfehler. Das hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG) in einem rechtskräftigen Urteil entschieden.
Eine heute 57 Jahre alte Krankenschwester hatte jahrelang an Rückenschmerzen gelitten, vorwiegend im Bereich der Lendenwirbelsäule. Ihr wurde im Krankenhaus eine Bandscheibenprothese Typ 6 HWK 3/4 implantiert, zudem wurden die Wirbel C4 bis 7 versteift. Noch am selben Abend kam es zu einer Schwäche aller vier Extremitäten, die Frau hatte kein Empfindungsvermögen mehr. Trotz zweier Revisionsoperationen wegen postoperativer Nachblutung und Myelonkompression ist die Frau seit der Operation unterhalb des dritten Halswirbels querschnittsgelähmt.
Das Landgericht Arnsberg sprach ihr ein Schmerzensgeld von 400.000 Euro zu, in der Berufungsverhandlung bestätigte das OLG das Urteil.
Die Richter sahen einen Befunderhebungsfehler darin, dass die zwingend erforderliche präoperative stationäre neurologische Untersuchung unterblieben war. "Es hätte differentialdiagnostisch durch einen Neurologen ausgeschlossen werden müssen, dass ein zentrales Geschehen vorliegt, um sicher zu sein, dass der Funktionsausfall auf einer Einengung beruht", heißt es in dem Urteil. Ein Sachverständiger hatte den Verzicht auf die Abklärung als "vollkommen unverständlich" eingestuft.
Als fehlerhaft bewertete das OLG auch, dass die Klinikärzte die zur differentialdiagnostischen Abklärung erforderliche MRT-Untersuchung unterlassen hatten. Da sie eine Instabilität C3/4 nicht erkannt hatten, stufte das Gericht die Diagnose als teilweise unvertretbar ein.
Weil die Ärzte mit der Patientin nicht über die Möglichkeit einer weiteren konservativen Behandlung gesprochen hatten, gingen die Richter auch von einer unzureichenden Aufklärung über Behandlungsalternativen aus. Die Operationsmethode bewerteten sie zudem als kontraindiziert.
"Da vorliegend eine Fusion der Etagen C4-C7 durchgeführt und eine Bandscheibenprothese in das angrenzende Bandscheibenfach C3/4 implantiert worden ist, hat zum einen die Kontraindikation bestanden, dass mehr als drei Etagen operativ behandelt werden mussten und zum anderen, dass in unmittelbarer Nachbarschaft an das Bandscheibenfach C3/4 eine Wirbelsäulenfusion angrenzte."
OLG Hamm
Az.: 26 U 111/15