Bundessozialgericht

Schönheits-Op: Keine Bevorzugung Transsexueller

Kassen müssen bei Mann-zu-Frau-Transsexuellen nur die operative „Annäherung“ des Gesichtes an das weibliche Aussehen bezahlen, so das Bundessozialgericht.

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Für das Wunschgesicht Transsexueller sind die gesetzlichen Kassen nicht zuständig, so das Bundessozialgericht.

Für das Wunschgesicht Transsexueller sind die gesetzlichen Kassen nicht zuständig, so das Bundessozialgericht.

© Matthias Stolt / stock.adobe.com

Kassel. Die gesetzlichen Krankenkassen müssen Mann-zu-Frau-Transsexuellen nicht Operationen zur Angleichung an ein weibliches Wunsch- oder Idealbild bezahlen. Eine „deutliche Annäherung“ an ein weibliches Aussehen muss ausreichen, bekräftigte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem aktuell veröffentlichten Beschluss.

Es wies damit eine Transsexuelle aus Hamburg ab, die die Kostenerstattung für eine „gesichtsfeminisierende Operation“ begehrte. Die Frau hatte sich in Belgien operieren lassen. Ihre Krankenkasse bewilligte letztlich gut 2000 Euro für eine Adamsapfelkorrektur. Weitere gut 6000 Euro für eine Korrektur des Augenbrauenknochens, ein Stirnlifting und das Absenken des Haaransatzes übernahm die Kasse nicht.

Wunschbild nicht die Messlatte

Sozialgericht und Landessozialgericht (LSG) hatten dies bestätigt. Dabei hatte das LSG die Revision nicht zugelassen. Vor dem BSG blieb nun auch die hiergegen gerichtete Beschwerde ohne Erfolg. Schon aus der bisherigen Rechtsprechung der obersten Sozialrichter ergebe sich, dass die Ablehnung zu Recht erfolgte.

„Das BSG vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass die Ansprüche Transsexueller auf geschlechtsangleichende Operationen auf einen Zustand beschränkt sind, bei dem aus der Sicht eines verständigen Betrachters eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts eintritt“, heißt es in dem Kasseler Beschluss. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass dieser Maßstab hier verletzt sei.

Zudem betonte das BSG, dass es sonst zu einer unzulässigen Bevorzugung von Transsexuellen gegenüber Frauen komme. Bei ihnen gilt die Angleichung an ein Wunsch- oder Idealbild in der Regel als Schönheitsoperation, für die die gesetzliche Krankenkasse ebenfalls nicht aufkomme. (mwo)

Bundessozialgericht

Az.: B 1 KR 8/19 B

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