Urteil
Schönheits-Op nicht von der Steuer absetzbar
NEUSTADT / WEINSTRAßE. Die Kosten für eine Bruststraffung und Brustverkleinerung können bei der Einkommensteuer nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden.
Mit seinem Urteil stellte es klar, dass die Behandlungskosten für eine Schönheitsoperation nur dann steuerliche Berücksichtigung fänden, wenn die Op Beschwerden mit Krankheitswert behebe. Vorbeugende Aufwendungen hingegen beruhten auf einer freien Willensentschließung und seien deshalb den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebenshaltung zuzurechnen.
Dabei hatte die Klägerin sogar ein ärztliches Attest vorgelegt. Sie hatte in ihrer Einkommensteuererklärung für 2011 Op-Kosten von rund 4600 Euro für eine Bruststraffung und -Brustverkleinerung bei ihrer damals 20-jährigen Tochter als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht. Dazu legte sie ein ärztliches Attest der Frauenärztin vor, mit dem ihre Tochter seinerzeit die Kostenübernahme bei der Krankenkasse beantragt hatte.
Psychosomatische Belastung durch ungleiche Brüste
Das Attest bescheinigte, dass die deutliche Ungleichheit der Brüste bei der Tochter zu einer gravierenden psychosomatischen Belastung mit Störungen des Körperbildes und des Selbstwertgefühls führe. Doch das Finanzgericht blieb hart.
Nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte liege ein Krankheitswert, der die steuerliche Anrechenbarkeit zulasse, in Fällen der vorliegenden Art nur unter folgenden Voraussetzungen vor: Die Betroffene müsse in ihren Körperfunktionen beeinträchtigt sein oder an einer Abweichung vom Regelfall leiden, die entstellend wirke.
Eine entstellende Wirkung sei gegeben, wenn es sich objektiv um eine erhebliche Auffälligkeit handele, die nahe liegende Reaktionen der Mitmenschen wie Neugier oder Betroffenheit und damit zugleich erwarten lasse, dass die Betroffene ständig viele Blicke auf sich ziehe, zum Objekt besonderer Beachtung anderer werde und sich deshalb aus dem Leben in der Gemeinschaft zurückzuziehen und zu vereinsamen drohe, so das Gericht. (reh)
Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz, Az.: 5 K 1753/13