Keine Kompensation für Versorgungsdefizite

Schulbegleitung ist keine außerklinische Intensivpflege

Die Leistungspflicht der Krankenkasse erstreckt sich nicht auf die Überwachung eines Kindes mit Fettstoffwechselstörung.

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Celle. Krankenkassen müssen keine außerklinische Intensivpflege in Form einer Schulbegleitung finanzieren und damit Versorgungsdefizite im pädagogisch-erzieherischen Bereich ausgleichen.

Denn diese ist vielmehr für Schwerstpflegebedürftige mit besonders hohem Pflegegrad gedacht, die außerhalb von Krankenhäusern und Hospizen gepflegt werden können, so das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in einem aktuell veröffentlichten Beschluss.

Solle die Schulbegleitung bei einem schwer kranken Grundschüler die regelmäßige und ausreichende Nahrungsaufnahme überwachen, gehöre dies nicht zur außerklinischen Intensivpflege, sondern falle in den Bereich der Grundpflege und Betreuung, so die Celler Richter.

Konkret ging es um einen achtjährigen Jungen mit einem angeborenen VLCAD-Enzymmangel. Wegen der Fettstoffwechselstörung sollte das Kind eine fettarme Diät einhalten und MCT-Öl, ein kokosbasiertes Öl, als Energielieferant zu sich nehmen. Regelmäßiges Essen in ausreichender Menge und das Vermeiden von Fastenperioden sollten Krankheitssymptome wie eine Hypoglykämie verhindern.

Beaufsichtigung ist Grundpflege

Die Eltern des Kindes beantragten bei ihrer Krankenkasse eine außerklinische Intensivpflege als Schulbegleitung. Diese sollte auf die richtige Nahrungsaufnahme achten und im Fall von Erbrechen einschreiten.

Das LSG wies die Eltern ab. Die Beaufsichtigung eines Kindes oder die Versorgung nach Erbrechen falle in den Bereich der Grundpflege und Betreuung und sei keine „intensivpflegerische Leistung der Behandlungspflege“. Es sei zudem auch nicht Aufgabe der Krankenkassen, „eine Kompensation für etwaige Versorgungsdefizite im pädagogisch-erzieherischen Bereich zu erbringen“, heißt es in dem Urteil weiter. (fl)

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Az.: L 16 KR 383/24 B ER

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