Schmerzensgeld-Urteil

Schusswaffengebrauch durch Polizisten bei Drohung gegen Bereitschaftsarzt erlaubt

Eine psychisch kranke Frau hat keinen Anspruch auf Schadenersatz, wenn sie Ärzte und Beamte mit dem Messer bedroht und nicht davon ablässt.

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München. Auf die anhaltende Drohung einer psychisch kranken Frau mit einem Messer darf die Polizei notfalls mit einem Schuss aus ihrer Waffe reagieren. Hat die Frau erst den herbeigerufenen Bereitschaftsarzt und dann die Polizisten bedroht und trotz mehrfacher Aufforderung das Messer nicht fallengelassen, kann sie später kein Schmerzensgeld wegen eines erlittenen Bauchschusses verlangen, urteilte das Landgericht München I am Mittwoch.

Im Streitfall hatte der Ehemann der Klägerin am 22. September 2020 wegen akuter psychischer Probleme seiner Frau den ärztlichen Bereitschaftsdienst gerufen. Nachdem die Frau den herbeigeeilten Bereitschaftsarzt mit einem Messer bedroht hatte, flüchtete dieser in sein Auto und rief die Polizei. Die Beamten stellten zwar das Messer sicher. Als sich die Frau jedoch freiwillig in ärztliche Behandlung begeben sollte, holte sie ein weiteres, 25,5 Zentimeter langes Messer und ging wortlos auf die Polizisten zu. Als sie trotz mehrfacher Aufforderung das Messer nicht weglegte und die Beamten ihr mit dem Schusswaffengebrauch drohten, schoss ihr ein Polizist in den Bauch. Die Frau musste mehrmals operiert werden. Sie verlangte daraufhin vom Freistaat Bayern 300.000 Euro Schmerzensgeld. Der Schusswaffengebrauch sei unverhältnismäßig gewesen.

Das Landgericht hielt das Vorgehen der Polizisten für gerechtfertigt. Diese hätten die Frau mehrfach aufgefordert, das Messer wegzulegen und sie vor dem Schusswaffengebrauch gewarnt. Der Einsatz von Schlagstock und Pfefferspray zur Abwehr eines drohenden Messerangriffs sei wegen der beengten Verhältnisse nicht infrage gekommen. „Polizeibeamte müssen sich nicht auf das Risiko einer ungenügenden Abwehrhandlung einlassen“, urteilte das Landgericht. (fl)

LG München I, Az.: 15 O 14153/21

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