Schweigepflicht gilt auch nach dem Tod
ERFURT (mwo). Nach dem Tod eines Patienten haben Ärzte eine besondere Verantwortung mit ihrer Schweigepflicht. "Der behandelnde Arzt ist in der Frage des Auskunfts- und Einsichtsrechts gewissermaßen die letzte Instanz", heißt es in einem inzwischen schriftlich veröffentlichten Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt.
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Aufhebung der Schweigepflicht gilt nur unter bestimmten Umständen.
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Im Streitfall ging es um eine vor dem Landesarbeitsgericht von dem zwischenzeitlich gestorbenen Arbeitnehmer gewonnene Kündigungsschutzklage.
Mit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht rügte der Arbeitgeber unter anderem, die Instanzgerichte hätten Aussagen der Ärzte des Arbeitnehmers einholen und verwerten können. Zumindest sei rechtlich offen, ob dies zulässig ist. Tatsächlich hatte das BAG hierüber bislang noch nicht entschieden.
"Die Frage ist jedoch einfach zu beantworten und damit nicht klärungsbedürftig", heißt es nun in dem Erfurter Beschluss: Die ärztliche Schweigepflicht sei nur dann aufgehoben, wenn der Patient hierfür sein Einverständnis gegeben habe oder wenn dies im Fall eines Gestorbenen seinem mutmaßlichen Willen entspreche. Selbst gegenüber nahen Angehörigen oder den Erben dürfe sie "nur ausnahmsweise und lediglich im vermuteten Einverständnis des Patienten gebrochen werden".
"Nur der behandelnde Arzt kann entscheiden, ob seine Schweigepflicht zu wahren ist oder nicht", unterstreicht das BAG. Es schloss sich damit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und weiterer Zivilgerichte an und wies die Nichtzulassungsbeschwerde des Arbeitgebers ab.
Az.: 9 AZN 876/09