Kliniken
Signale pro öffentliche Förderung
Dürfen öffentliche Träger Defizite ihrer Kliniken ausgleichen? Ein von den Privatkliniken angestrengter Musterprozess wird in erster Instanz wohl erfolglos bleiben.
Veröffentlicht:TÜBINGEN. Im Musterprozess um die Finanzierung kommunaler Krankenhäuser in Deutschland hat das Landgericht Tübingen ein Urteil zugunsten der staatlichen Kliniken signalisiert.
Sie seien nach Überzeugung des Gerichts ein Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge und dürften deshalb von ihren staatlichen Trägern bezuschusst werden, sagte der Vorsitzende Richter bei der mündlichen Verhandlung am Mittwoch.
Diese Aussage ist zwar noch kein endgültiges Urteil, aber doch ein deutlicher Fingerzeig. Seine Entscheidung will das Tübinger Landgericht am 23. Dezember verkünden.
Der Bundesverband Deutscher Privatkliniken (BDPK) hat in dem Musterverfahren den Kreis Calw verklagt. Es geht um die in Deutschlandweit verbreitete Praxis, dass Kommunen ihre Krankenhäuser bei Verlusten finanziell unterstützen.
Die privaten Kliniken, die ohne solche Hilfen auskommen müssen, sehen sich dadurch benachteiligt und pochen auf die EU-Wettbewerbsregeln.
Doch die Richter des Tübinger Landgerichts machten bei der mündlichen Verhandlung deutlich, dass sie die Klage für unbegründet halten. Man sehe einen wichtigen Unterschied zwischen den privat betriebenen Kliniken und den Krankenhäusern in kommunaler Trägerschaft: Die Privaten könnten sich von einem unrentablen Standort trennen.
Öffentliche Träger hingegen müssten Klinikstandorte aus Versorgungsgesichtspunkten eventuell auch dann weiter betreiben, wenn sie rote Zahlen erwirtschafteten. Dadurch würden die kommunalen Kliniken zu einer besonderen Leistung der staatlichen Daseinsfürsorge, so die allerdings noch unverbindliche Ansicht des Landgerichts.
Daher dürfe der Staat seine Kliniken finanziell unterstützen. Gleichgültig, ob das Landgericht tatsächlich so entscheidet: Es gilt als sicher, dass der Streit durch alle Instanzen gehen wird. Spätestens der Bundesgerichtshof wäre verpflichtet, den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorzulegen, wenn europarechtliche Zweifel bestehen.
Die kommunalen Kliniken würden den Streit lieber beim Bundesverfassungsgericht sehen. Dass die Karlsruher Richter den Fall vor dem EuGH in die Hände bekommen, ist allerdings nahezu ausgeschlossen. Eine Vorlage ist nur möglich, wenn deutsche Gerichte ein Gesetz für verfassungswidrig halten. (mwo/dpa)
Landgericht Tübingen, Az. 5 O 72/13