Urteil

Sozialamt muss keine Gleitsichtbrille zahlen

Veröffentlicht:

MAINZ. Die Sozialhilfe muss grundsätzlich nicht für die Kosten einer Gleitsichtbrille aufkommen. Sozialhilfebeziehern ist es zuzumuten, dass sie nach Bedarf eine Fern- und eine Nahbrille im Wechsel nutzen, urteilte das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz.

Es wies damit einen 53-jährigen Sozialhilfebezieher aus Mainz ab. Er hatte argumentiert, eine Gleitsichtbrille sei aus dem Regelsatz nicht finanzierbar.

Sie sei aber notwendig, um Unfälle durch irrtümliches Tragen der falschen Brille, etwa in der Wohnung, zu vermeiden. Das LSG sah demgegenüber keinen "unabweisbaren Bedarf".

Der Kläger könne durchaus die günstigeren Fern- und Nahbrillen nutzen. Auch ein Darlehen für die Brille scheide daher aus. (mwo)

Az.: L 5 SO 25/15

Jetzt abonnieren
Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema
Kommentare
Dr. Thomas Georg Schätzler 13.01.201612:01 Uhr

Im Namen des Volkes?

Dieses Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz, gegen das keine Revision möglich ist, kann man im Original nachlesen unter
http://www.harald-thome.de/media/files/LSG-RP-contra-Gleitsichtbrille-2015.pdf

Im Detail geht es um Kosten, die von der Augenoptiker-Firma Fielmann am 27.12.2013 veranschlagt wurden: Einstärkengläser für beide Augen zu 17,50 €. Am 7.2.2014 wurden Kosten für Gleitsichtgläser von 44,10 € und am 13.2014 Kosten für Gleitsichtgläser von 69,50 € veranschlagt.

Die Augenklinik und Poliklinik der Universitätsmedizin Mainz hat ausgeführt, die Sehkraft des Klägers betrage bestkorrigiert mit der neuen Gleitsichtbrille 1,0 beidseits; mit der alten Brille betrage der Visus 0,8 beidseits, ohne Brille rechts 0,4, links 0,05. ln einem Attest vom Hautarzt und Allergologen vom 22.7.2014 heißt es: Beim Kläger bestehe am Kopf im Bereich der Brillenbügel ein akutes Kontaktekzem (Nickel/Kobalt-Allergie), das beim Tragen der neuen Brille aufgetreten sei, die er seit etwa sechs Monaten habe. Ein neues Brillengestell sei daher aus medizinischer Sicht erforderlich (aus dem Urteil in verständliches Deutsch übertragen).

Ein weiterer Beleg für die Medizin- und Versorgungs-Ferne bei juristischen Grundsatzentscheidungen: Bei einseitiger hochgradiger Sehschwäche (Visus links 0,05 !! - rechts 0,4) wird dem Kläger allen Ernstes anempfohlen, doch z w e i Brillen (Kostenpunkt 35 € für 4 Gläser, 2 Gestelle à 18 €) mit Gesamtkosten von 71 € zu benutzen, statt mit e i n e r einzigen Gleitsichtbrille mit Gesamtkosten zwischen 62,10 bis 87,50 € evtl. sogar g ü n s t i g e r versorgt zu werden.

In juristisch und medizinisch aberwitziger Weise wird das Ganze dann noch mit einem Kontaktekzem bei Nickel/Kobalt-Allergie verwoben, welches gar nicht ophthalmologische Ursache, sondern dermatologisch-allergologischer Auslöser für diesen Rechtsstreit um die erneute Beschaffung einer wesentlich teureren Gleitsichtbrille war. Denn der Kostenvoranschlag der Firma Fielmann vom 25.11.2014 über eine vollkommen Nickel/Kobalt-freie Gleitsichtbrille mit Gestell u n d Gläsern zu einem Preis von 261,50 € wurde als primär dermatologisch krankheitsbedingt vom LSG gar nicht erkannt und verortet.

Mf+kG, Dr. med. Thomas G. Schätzler, FAfAM Dortmund

Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Das war der Tag: Der tägliche Nachrichtenüberblick mit den neuesten Infos aus Gesundheitspolitik, Medizin, Beruf und Praxis-/Klinikalltag.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

S2k-Leitlinie

Husten – was tun, wenn er bleibt?

Lesetipps
Im Jahr 2023 wurden 10,8 Millionen Neuerkrankungen und 1,25 Millionen Todesfälle durch Tuberkulose registriert, mit stark heterogener globaler Verteilung.

© Dr_Microbe/stock.adobe.com

Vielversprechende Ergebnisse

Neue Strategie zur Tuberkulose-Früherkennung