Urteil
Sozialgericht Heilbronn: Unfallkasse muss Post-COVID als Berufskrankheit anerkennen
Sozialgericht gibt Krankenpfleger bei Klage auf Verletztengeld nach einer COVID-Infektion recht. Die wissenschaftlichen Erkenntnisse zu Post-COVID halten die Richter für ausreichend.
Veröffentlicht:Heilbronn. Ein Post-COVID-Syndrom kann als Berufskrankheit anerkannt werden. Die medizinischen Erkenntnisse dafür reichen inzwischen aus, wie das Sozialgericht Heilbronn in einem am Dienstag bekanntgegebenen Urteil entschied.
Der Kläger war Krankenpfleger in einer Klinik und erkrankte im Dezember 2020 an COVID-19. Dies erkannte die Unfallkasse als Berufskrankheit an und zahlte Verletztengeld bis Juni 2021. Während einer stationären Rehabilitationsmaßnahme wurde unterdessen ein Post-COVID-19-Syndrom diagnostiziert. Der Krankenpfleger machte eine berufliche Wiedereingliederung, musste aber seine Arbeit in der Klinik wegen einer Verschlechterung seiner Symptome nach drei Monaten abbrechen und war wieder arbeitsunfähig.
Während einer ambulanten neurologischen Rehabilitationsmaßnahme von März bis September 2022 stellten die Ärzte unter anderem ein Post-COVID-19 Syndrom mit schweren kognitiven Teilleistungsstörungen, eine Fatigue-Symptomatik sowie eine im Rahmen der Krankheitsbewältigung aufgetretene schwere depressive Episode fest.
Urteil ist noch nicht rechtskräftig
Die Unfallkasse erkannte dies nicht als Arbeitsunfall an und lehnte die Zahlung von Verletztengeld ab. Bislang lägen keine ausreichenden Erkenntnisse über wesentliche Langzeitfolgen einer COVID-19-Infektion vor.
Gestützt auf ein Sachverständigengutachten widersprach dem nun das Sozialgericht Heilbronn. Der Gutachter habe überzeugend dargelegt, dass das hier diagnostizierte Fatigue-Syndrom und kognitive Störungen typische Symptome seien, die im Rahmen eines Post-COVID-Syndroms häufig bis sehr häufig auftreten. Zudem gebe es inzwischen eine S1-Leitlinie zu Long/Post-COVID. Dort habe die Arbeitsgemeinschaft der wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) auch eine ausführliche Zusammenstellung der bislang zu Post-COVID vorliegenden Literatur aufgenommen.
Vor diesem Hintergrund sei „die generelle Behauptung der Beklagten (Unfallkasse) zum Nichtvorliegen wissenschaftlicher Erkenntnisse zu Post-COVID-Syndromen nicht mehr nachvollziehbar“, urteilte das Sozialgericht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (mwo)
Sozialgericht Heilbronn, Az.: S 2 U 426/24