Urteil
Später Kaiserschnitt ist grober Behandlungsfehler
HAMM.Verzögert die unterlassene Schnittentbindung die Geburt eines Kindes um rund 23 Minuten, kann das als grober Behandlungsfehler zu werten sein. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden.
Dies gelte zumindest dann, wenn auffällige Herzfrequenzwerte des Kindes zuvor die ärztliche Entscheidung zu einer alsbaldigen Geburtsbeendigung erfordert hätten. Durch den groben Behandlungsfehler trete die Beweislastumkehr ein.
Im verhandelten Fall verfügte das OLG daher, dass die beklagte Klinik aus Witten und die dort tätige beklagte Ärztin für die Geburtsschäden eines im November 2002 in der Klinik geborenen Jungen haften. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (reh)
Az.: 26 U 178/12