BFH
Splittingtarif für Lebenspartner erst seit 2013
MÜNCHEN. Gleichgeschlechtliche Lebenspartner konnten vor August 2001 noch nicht die Steuervergünstigung nach dem Splittingtarif beanspruchen. Dies war erst mit Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes möglich, wie jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) in München entschied.
2013 hatte das Bundesverfassungsgericht die steuerliche Benachteiligung gegenüber Ehepaaren verworfen. Denn die gegenseitigen Einstandspflichten seien nahezu gleich.
Laut BFH ergibt sich daraus, dass Lebenspartner vor dem Lebenspartnerschaftsgesetz den Splittingtarif noch nicht beanspruchen konnten. Die rechtliche Annäherung zur Ehe habe vorher noch nicht bestanden. (mwo)
Az.: III R 14/05