Kassenärztliche Bundesvereinigung
Telefon-AU läuft zum 31. März aus
Ab 1. April gelten viele coronabedingte Sonderregeln nicht mehr. Es entfallen Erleichterungen bei der Verwendung von BtM-Rezepten, bis Ende Juni können U-Untersuchungen bei Kindern nachgeholt werden.
Veröffentlicht:Berlin. Die Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung wegen einer leichten Erkrankung der oberen Atemwege endet am 31. März. Darauf weist die Kassenärztliche Bundesvereinigung aktuell hin. Möglich ist eine Telefon-AU nur noch, wenn eine Pflicht oder Empfehlung zur Absonderung besteht.
Die telefonische Krankschreibung war eine der ersten Sonderregelungen, die zu Beginn der Corona-Pandemie vor drei Jahren eingeführt und mehrfach verlängert wurde, um das Infektionsrisiko zu reduzieren und die Arztpraxen zu entlasten. Ärztinnen und Ärzte hatten so die Möglichkeit, Patienten mit einer leichten Erkrankung der oberen Atemwege nach telefonischer Anamnese eine Arbeitsunfähigkeit (AU) für sieben Tage zu bescheinigen.
Auch das Ausstellen einer ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes war telefonisch möglich. Diese Regelung endet ebenfalls am 31. März.
Telefon-AU ab 1. April nur noch bei Absonderung
Künftig dürfen Vertragsärzte einem Patienten nur noch dann nach telefonischer Anamnese eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen, wenn eine öffentlich-rechtliche Pflicht oder Empfehlung zur Absonderung besteht. Dies kann bei einer Infektionskrankheit wie COVID-19 oder Affenpocken der Fall sein.
Diese unbefristete Regelung zur Telefon-AU hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen. Sie gilt dauerhaft ab 1. April.
Viele Corona-Sonderregelungen für die ambulante Versorgung sind bereits in den vergangenen Monaten ausgelaufen; die letzten treten am 7. April außer Kraft. Damit entfallen Erleichterungen bei der Verwendung von BtM-Rezepten sowie bei der Substitutionstherapie, die beispielsweise eine Abgabe von Substitutionsmitteln für bis zu sieben Tage ermöglichte.
Normale Regelungen im Entlassmanagement
Auch für das Entlassmanagement der Krankenhäuser gelten dann wieder die normalen Regelungen. So können Klinikärzte Heilmittel, Hilfsmittel und andere Leistungen nur noch für eine Dauer von bis zu sieben Tagen und nicht mehr von bis zu 14 Tagen verordnen. Bei Arzneimitteln kann lediglich noch eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß der Packungsgrößenverordnung verordnet werden.
Für die Kinder-Früherkennungsuntersuchungen U6, U7, U7a, U8 sowie U9 gilt: Die vorgegebenen Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten sind noch bis zum 31. März ausgesetzt. Die verschobenen Untersuchungen können bis zum 30. Juni nachgeholt werden.
Erweiterte Austauschmöglichkeiten für Apotheker bleiben
Die Regelung zu den Austauschmöglichkeiten bei der Arzneimittelabgabe hat der Gesetzgeber bis zum 31. Juli verlängert. Apotheken dürfen unter anderem weiterhin ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt von der ärztlichen Verordnung hinsichtlich der Packungsgröße, der Anzahl der Packungen oder der Wirkstärke abweichen, sofern dadurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird.
Ab dem 8. April gehen auch die COVID-19-Schutzimpfungen in die Regelversorgung über. Auf welche Impfungen gesetzlich Krankenversicherte Anspruch haben, ist dann in der Schutzimpfungs-Richtlinie geregelt. Das Bundesministerium für Gesundheit will den Anspruch jetzt per Verordnung allerdings erweitern und auch eine wöchentliche Dokumentation vorschreiben. (eb)