Trotz Ehevertrag: Unterhalt kann gekürzt werden
Die neue Rechtslage für Ehescheidungen hat auch Folgen auf alte Unterhaltsversprechen. Sie können jetzt nachträglich zugunsten der zahlenden Männer geändert werden.
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Nicht alle alten Eheverträge sind heute noch gültig.
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KARLSRUHE (mwo). Alte Ehe- und Unterhaltsverträge, in denen ein lebenslanger Unterhalt zugesagt wurde, können heute geändert und befristet werden.
Der Zahlungspflichtige kann verlangen, dass der Vertrag der neuen Rechtslage angepasst wird, heißt es in einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH).
Im entschiedenen Fall wurde die Ehe eines Zahnarztes nach 22 Jahren geschieden. Das Paar hatte sich schon früher getrennt und bereits drei Jahre vor der Scheidung einen Ehevertrag geschlossen, der die finanzielle Seite der Trennung umfassend regelt.
Darin verpflichtete sich der heute 62-Jährige, seiner Ex-Partnerin lebenslang einen nach seinen Gewinnen bemessenen Unterhalt zu zahlen, mindestens 2600 Euro monatlich.
Seit Jahresbeginn 2008 gilt allerdings ein neues Unterhaltsrecht, das geschiedene Frauen stärker zu eigener Erwerbstätigkeit anhalten soll - auch dann, wenn sie die gemeinsamen Kinder versorgen.
Danach kann der nacheheliche Unterhalt zeitlich befristet und der Höhe nach stärker begrenzt werden.
Nach dem jetzt verkündeten BGH-Urteil kann der Zahnarzt nun eine solche Begrenzung verlangen. Es sei davon auszugehen, dass die früheren Eheleute in dem Vertrag vorrangig die gesetzlichen Ansprüche der Frau konkretisieren wollten.
Das neue Unterhaltsrecht bedeute letztlich eine "Störung der Geschäftsgrundlage" des Vertrags. Daher könne "das gesetzliche Unterhaltsrecht nicht ohne Einfluss auf die vertraglichen Ansprüche bleiben".
Allerdings greife diese Störung der Geschäftsgrundlage erst ab Inkrafttreten des neuen Gesetzes am 8. April 2008.
Im Streitfall soll nun das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main die Ansprüche der Frau nochmals prüfen.
Nach bisheriger Rechtsprechung zum neuen Recht (Urteil vom 27. Januar 2010, Az.: XII ZR 100/08) kommt es dabei vorrangig darauf an, inwieweit die Frau "ehebedingte Nachteile erlitten hat" und weiter erleidet, etwa weil sie auf eine eigene Karriere verzichtet und sich gegebenenfalls auch nach der Trennung von ihrem Mann noch um die Kinder gekümmert hat.
Az.: XII ZR 139/09